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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben EU-weit streng geregelt

01.07.2007

In der so genannten Health-Claims-Verordnung wird seit 1. Juli 2007 die Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (wie z.B. „zuckerarm“, „reich an Vitamin C“, „Proteinquelle“ oder „stärkt die Abwehrkräfte“, „cholesterinsenkend“ etc) geregelt (Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogen Angaben über Lebensmittel, ABl L 404 vom 30.12.2006). Nährwertbezogene Angaben sind solche, welche auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt.

Nach dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung dürfen gemäß Artikel 3 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmittel nicht nur keinesfalls irreführend sein, sondern auch keine Zweifel über die Sicherheit bzw. die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken, nicht zum übermütigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen. Weiters darf nicht suggeriert werden, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Werbung nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann und die Werbung darf nicht auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen könnten.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA (http://www.efsa.eu ) soll Vorschläge für Nährwertprofile erarbeiten, über welche die Kommission dann bis 19.1.2009 entscheidet und die dann für die Verwendung dieser Angaben wie z.B. „kalorienreduziert“ gelten. Weiters dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben und keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, enthalten.

Generell ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 5 nur dann zulässig, wenn anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass z.B. deren Vorhandensein oder Fehlen eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Dabei muss der genannte Nährstoff in einer signifikanten Menge oder in einer solchen Menge vorhanden (oder nicht vorhanden) sein, um wiederum die behauptete Wirkung wissenschaftlich anerkannt zu erzielen. Auch muss die Menge des Produkts, welche vernünftigerweise verzehrt wird, diese Wirkung wissenschaftlich anerkannt erzielen. Weitere Bedingung ist die Verfügbarkeit für den Körper bei Anwendung.

Auch ist die Verwendung solcher Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die beworbene positive Wirkung versteht. Überdies müssen sich diese Angaben auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen. Neben der wissenschaftlichen Absicherung dieser Angaben muss die Verwendung einer gesundheits- oder nährwertbezogenen Angabe auch begründet werden.

Nährwertbezogene Angaben dürfen nach Artikel 8 schließlich nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind und den dort festgelegten Bedingungen entsprechen. Hier werden in einer Liste Angaben wie z.B. „Fettarm“, „Zuckerfrei“, „Leicht“ etc. genau definiert.

Gesundheitsbezogene Angaben müssen nach Artikel 10 neben den allgemeinen Voraussetzungen zugelassen werden und bestimmte Hinweise wie zur ausgewogenen Ernährung, Informationen zur erforderlichen Menge für die Wirkung, Warnhinweise für gefährdete Personen und auf Gefahren bei übermäßigen Verzehr enthalten.

Nicht zulässig sind nach Artikel 12 generell Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht könne die Gesundheit beeinträchtigt werden, und solche über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme oder die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder anderen Vertretern medizinischer Berufe bzw. Vereinigungen verweisen. Weiters wird noch bezüglich anderer als nicht auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos gesundheitsbezogen Angaben eine Liste jedenfalls erlaubter und allgemein gültiger gesundheitsbezogener Angaben bis 31.1.2010 erstellt.

Dazu kommen in dieser Verordnung noch Bestimmungen über die Beantragung der Zulassung bzw. einer Gemeinschaftszulassung sowie zu einem Gemeinschaftsregister der nährwertbezogenen und zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, welches die Kommission unterhält.

Eine ausführliche Darstellung findet man auch z.B. in Wikipedia unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Health-Claims-Verordnung .

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