Aktuelle Meldungen

Umfassende Änderung des UWG im Nationalrat beschlossen

24.10.2007

Die von der Europäischen Union beschlossene Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wird mit der UWG-Novelle 2007 umgesetzt, wobei die Regierungsvorlage nach einem Abänderungsantrag im Wirtschaftsausschuss am 17.10.2007 vom Nationalrat verabschiedet worden ist. Im Bundesgesetzblatt ist die Veröffentlichung am 13.11.2007 unter der BGBl I 79/2007 erfolgt und wird die Umsetzung daher richtlinienkonform mit 12.12.2007 in Kraft treten.

Diese Novellierung des UWG stellt die umfassendste Änderung seit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 dar, führt aber unter der Begründung des Verbraucherschutzes zu einer Erweitung des Anwendungsbereiches. Zunächst werden die §§ 1 und 2 UWG vollkommen neu gefasst und damit die Bestimmungen über die unlauteren und irreführenden Geschäftspraktiken umgesetzt.

Der § 1 enthält nun eine gespaltene Generalklausel, und zwar eine für den B2B-Bereich (Business to Business) und eine für den B2C-Bereich (Business to Consumer). Der Anwendungsbereich bleibt grundsätzlich unverändert, wobei die vom OGH eingeführte Spürbarkeit zwischen Unternehmern in das Gesetz aufgenommen worden ist. Bei Verbrauchern genügt die Beeinflussung auch nur einer Person, und ist immer das durchschnittliche Mitglied der angesprochenen Gruppe relevant, wobei besonders schutzbedürfte Personen eigens angeführt werden.

Dazu werden die zahlreichen neuen Begriffe definiert und gibt es bei Angemessenheit eine allgemeine Beweislastumkehr. Dann folgt ein neuer § 1a über aggressive Geschäftspraktiken wie Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung. Gegenüber Verbrauchern werden auch Handlungen nach einem Kaufabschluss wie die Behinderung an der Ausübung einer Kündigung erfasst.

Der § 2 UWG mit dem Verbot irreführender Geschäftspraktiken ist ebenfalls komplett neu gefasst. Dabei werden nun auch Geschäftspraktiken als irreführend angesehen, welche bei einer Vermarktung eines Produkts eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Kennzeichen eines Mitbewerbers begründen (Stichwort Plagiate oder Produktpiraterie, welche bisher nur vom Kennzeicheninhaber verfolgt werden konnte). Weiters ist es irreführend, wenn sich ein Unternehmer nicht an einen Verhaltenskodex hält, auf den er sich verpflichtet hat.

Schließlich sind als wesentlicher neuer Punkt im § 2 UWG nun auch Informationspflichten normiert, deren Nichtbeachtung im Sinne einer Unterlassung irreführend ist. Dazu zählen jedenfalls jene Informationsanforderungen, welche von Richtlinien wie jene zum E-Commerce und Fernabsatz schon vorgegeben sind. Zusätzlich werden bei der Aufforderung zum Kauf gegenüber Verbrauchern noch einzelne Informationen aufgelistet, welche allerdings unter der Berücksichtigung der Beschränkungen des jeweiligen Kommunikationsmediums angeführt werden müssen.

Die vergleichende Werbung findet sich in einem neuen § 2a UWG, ist aber praktisch unverändert. Der § 6a zur Mogelpackung ist aufgehoben worden, nachdem die Irreführung über die Menge dies ohnedies abdeckt. Im Anfang findet sich schließlich noch eine wiederum von der Richtlinie vorgegebene schwarze Liste von 31 jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken, welche allerdings in keinster Weise als vollständige Aufzählung gesehen werden dürfen.

Unabhängig von der UGP-Richtlinie ist schließlich mit einem Abänderungsantrag im Wirtschaftssausschuss auf Wunsch der Konsumentenschützer noch ein Auskunftsanspruch für bestimmte klagebefugte Einrichtungen gegenüber Unternehmern, die Postdienste oder Telekommunikationsdienste anbieten, hinsichtlich Postfächern und Geheimnummen aufgenommen werden. Weiters kann nach einer Neuregelung im § 25 Abs 6 UWG hinsichtlich der Urteilsveröffentlichung eine Vorauszahlung der Kosten dafür binnen vier Wochen begehrt werden.

Die UWG-Novelle 2007 wird zu keiner grundlegenden Änderung der Verfolgung von unlauteren Geschäftspraktiken führen. Allerdings ist aufgrund der völligen Neugestaltung der Generalklauseln mit zahlreichen Auslegungsfragen zu rechnen und sind einige neue Tatbestände enthalten, welche unbedingt zu beachten sind.

Eine ausführlichere Darstellung dieser UWG-Novelle 2007 folgt noch in einer Sonderausgabe von Recht und Wettbewerb.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)