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Gewerberechtsnovelle 2007 und das Wettbewerbsrecht

24.03.2008

Die Gewerberechtsnovelle 2007 hat zahlreiche unterschiedliche Änderungen mit sich gebracht, welche wiederum in einem "Paket" zusammengefasst worden sind.

Dazu zählen die Umsetzung der "Berufsanerkennungs-Richtlinie" sowie der "Richtlinie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung", die Einführung einer verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder, Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch sowie der Verwaltungsvereinfachung.

Wettbewerbsrechtlich relevant sind allerdings vor allem die Schaffung eines geschützten Gütesiegels als Meisterbetrieb und neue Regelungen für Werbeveranstaltungen. Hinsichtlich der Bezeichnung als "Meister" sieht § 20 Abs 3 GewO nun nicht nur den Schutz dieser Bezeichnung vor, sondern auch die Schaffung eines entsprechenden Gütesiegels. Form und Aussehen werden durch eine Verordnung des BMWA festgelegt.

Damit ist es nicht nur eine irreführende Geschäftspraktik gemäß § 2 UWG, wenn sich jemand als Meister oder Meisterbetrieb bezeichnet, ohne dass der Gewerbeinhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die entsprechende Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, sondern auch wenn er ohne diese Voraussetzungen das neu geschaffene Gütesiegel verwendet.

Eine umfassende Neuregelung ist schließlich für Werbeveranstaltungen erfolgt, wobei sich diese zusätzlichen Auflagen alle im § 57 GewO unter der Überschrift "Aufsuchen von Privatpersonen / Werbeveranstaltungen" finden. Neben einigen kleineren Änderungen der Verbotsliste von Waren beim Aufsuchen von Privatpersonen für Bestellungen gibt es nun eine verbindliche Anzeigepflicht für alle Werbeveranstaltungen außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden.

Diese sind der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen und dabei der Namen des Gewerbetreibenden, dessen Anschrift, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung, die Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, der Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendungen und der Namen der Firma, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden, anzugeben (§ 57 Abs 5 GewO).

Weiters dürfen nach § 57 Abs 6 GewO die Werbezusendungen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen verbunden werden und haben wiederum Namen des Gewerbetreibenden, dessen Anschrift, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung, die Charakterisierung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen und einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung zu enthalten.

Werden die im Abs 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße vor, so hat die Behörde nach § 57 Abs 7 GewO die Werbeveranstaltung zu untersagen, wobei der Bescheid spätestens zwei Wochen vorher erlassen werden muss, damit die Veranstaltung nicht durchgeführt werden darf. Diese Bestimmungen gelten nach § 57 Abs 8 GewO nicht für in Privathaushalten stattfindene Werbeveranstaltungen.

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