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Klarstellung zum Verfahren Schutzverband gegen Hartlauer

09.05.2008

Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb führt gegen die Firma Hartlauer ein Gerichtsverfahren, weil diese Tageskontaktlinsen verkauft, ohne über die unserer Ansicht nach notwendigen Gewerbeberechtigung der Kontaktlinsenoptiker zu verfügen. Dabei geht es entgegen der Aussendung von Hartlauer in keinster Weise um die Höhe der verlangten Preise für diese Kontaktlinsen, sondern um den fehlenden Qualifikationsnachweis für die nicht gemeldeten Betriebsstätten. Überdies ist die Firma Hartlauer von der ersten Instanz durch das Landesgericht Steyr verurteilt worden, die irreführende Werbung mit einer Empfehlung der Stiftung Warentest zu unterlassen.

Aufgrund der Pressemitteilung der Hartlauer HandelsgmbH zu dem laufenden Verfahren vom heutigen Tag stellt der Schutzverband richtig, dass bei diesem Lauterkeitsverfahren zwei Unterlassungsbegehren samt Eventualbegehren vorgebracht worden sind. Das Landesgericht Steyr als Gericht erster Instanz hat zum ersten dem Eventualbegehren des Schutzverbandes, Werbung mit einer Empfehlung der Stiftung Warentest zu machen, ohne die entsprechenden Informationen über Gegenstand und Ergebnis der Untersuchung zu machen, stattgegeben.

Dieser wesentliche Irreführungsaspekt die Verbraucher betreffend wird in der Presseaussendung der Firma Hartlauer zur Gänze verschwiegen. Die Entscheidung darüber ist noch nicht rechtskräftig.

Weiters geht es in dem zweiten Teil der Klage des Schutzverbandes hinsichtlich der fehlenden Meldung des Kontaktlinsenoptikergewerbes in allen Betriebsstätten entgegen der Darstellung der Firma Hartlauer überhaupt nicht um die Höhe der verlangten Preise, sondern um die aus unserer Sicht vom Gesetzgeber vorausgesetzte und geforderte spezifische Qualifikation nach umfangreicher Ausbildung und Prüfung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker.

Nach unserem Klagsvorbringen soll die Abgabe von Tageskontaktlinsen vor allem aus Gesundheitsgründen stets auch die fachliche Kundenberatung und versorgungsmäßige (Nach)Betreuung von Kontaktlinsenträgern enthalten. Nachdem das Gericht erster Instanz dieser Ansicht nicht gefolgt ist, werden wir dagegen ein Rechtsmittel einbringen und die rechtskräftige Klärung dieser grundsätzlichen Frage in letzter Instanz vom Obersten Gerichtshof (OGH) erfolgen.

(Aussendung auch via OTS erfolgt)

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