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Erste Entscheidung des OGH zur "Internetabzocke"

22.10.2008

In den letzten Monaten haben sich zahlreiche Konsumenten und auch Unternehmer bei Institutionen in Österreich und Deutschland darüber beschwert, dass sie sich bei einem scheinbar kostenlosen Angebot im Internet eingetragen haben, welches sich dann aber nach Übersendung einer Rechnung als entgeltlich herausgestellt hat.

Aufgrund der Vielzahl der Fälle und Websites, welche hier von Firmen teilweise mit Sitz außerhalb Europas betrieben werden, hat sich für diese irreführende Geschäftsanbahnung der Begriff "Internetabzocke" entwickelt. Bei allen diesen Angeboten wird trotz leicht abgewandeltem Erscheinungsbild auf eine sehr ähnliche Art und Weise versucht, beim Internetuser den Eindruck einer kostenlosen Anmeldung zu erwecken, während das Angebot dann sehr wohl mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Dabei werden Lebenserwartungsprognosen, Routenplaner und ähnliche Dienstleistungen mit Hinweisen wie "Gratis", "Gleich anmelden", "Mitglied werden" oder ähnlich beworben und erst im Fließtext nach der Anmeldung, an anderer versteckter Stelle oder überhaupt erst in den AGB darüber aufgeklärt, dass und welche Kosten bei einer solchen Anmeldung auflaufen.

Hier wird auch die Erwartungshaltung der Internetuser ausgenutzt, welche viele kostenlose, oft werbefinanzierte Angebote im Internet gewohnt sind und daher auch hier mit keinen Kosten rechnen. Dazu kommt, dass bei einem so schnellen Medium wie dem Internet aufklärende Hinweise an versteckter Stelle noch leichter übersehen.

In weiterer Folge werden dann von diesen Anbietern die Rechnungen und Mahnungen via E-Mail mit teilweise massiven Klagsandrohungen verschickt. Bei Nichtbezahlung folgen dann oft Mahnungen oder Inkassoschreiben teilweise sogar von deutschen Anwälten, welche dann telefonisch nicht einmal erreichbar sind und dies offensichtlich auch nur massenweise und ungeprüft abfertigen.

In dem erstmals vom OGH behandelten Fall 4 Ob 18/08p bot die Beklagte SMS-Dienste sowie die Erstellung von Lebenserwartungsprognosen an und erweckte zunächst blickfangartig den Eindruck von Gratisleistungen. Darauf folgte ein Anmeldefeld in normaler Schriftgröße mit den einzugebenden persönlichen Daten.

Danach musste ein Feld angeklickt werden, wonach man die nicht gesondert angezeigten AGB der Beklagten akzeptierte. Die Anmeldung selber erfolgte dann durch Anklicken eines Anmeldebuttons. Erst in dem darauf folgenden Fließtext in geringerer Schriftgröße ergab sich, dass durch das Anklicken ein Vertrag über die Dienstleistungen abgeschlossen wurde, welcher nur innerhalb eines vierzehntägigen Testzeitraums gekündigt werden konnte. Auch im E-Mail mit den Zugangsdaten befand sich kein Hinweis auf die Entgeltlichkeit noch ein solcher auf Rücktrittsrechte.

Der OGH hat die blickfangartige Bezeichnung "gratis" als jedenfalls zur Irreführung des Publikums geeignet angesehen. Weiters hat er einen Verstoß gegen § 5d Abs 2 KSchG gesehen, weil keine ausreichende Information über das Rücktrittsrecht im Fernabsatz gegeben wurde.

Betroffene dieser Fälle von "Internetabzocke" können sich wie unter dem Menüpunkt Beschwerde ausgeführt an ihre Interessensvertretung wenden, um eine entsprechende rechtliche Unterstützung zu erhalten.

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