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Rom II-Verordnung in Kraft getreten

20.01.2009

Am 11.01.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II") in Kraft getreten (ABl 2007 L 199/40). Artikel 6 der Rom II-Verordnung trifft zur Frage des anwendbaren Rechts Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten.

Dabei ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Damit bleibt das Marktortprinzip erhalten. Eine Definition des unlauteren Wettbewerb ist aber ebenso unterblieben wie eine Anpassung des Begriffes an die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die genaue Abgrenzung kann daher nur durch den EuGH erfolgen.

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem „den freien Wettbewerb einschränkenden Verhalten“, also bei Verstößen gegen das Kartellrecht, ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt (oder wahrscheinlich beeinträchtigt), so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, das Recht dieses Staates wählen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt ist. Klagt der Kläger vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten den Markt dieses Mitgliedstaats beeinträchtigt.

Von dem auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten oder aus den Wettbewerb einschränkendem Verhalten anzuwendenden Recht kann schließlich nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 14 der Verordnung abgewichen werden.

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