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Abmahnungen durch Verein zur Durchsetzung von Nichtraucherschutzbestimmungen

19.03.2009

Immer wieder wird von unterschiedlichen Personen versucht, über die Gründung von Vereinen und die Durchführung von kostenpflichtigen Massenabmahnungen Einnahmen zu erzielen. Aufgrund der strengen Rechtsprechung hat es sich bisher in Österreich nur um Einzelfälle gehandelt.

In diesen Tagen versendet ein „Verein zur Durchsetzung von Nichtraucherschutzbestimmungen“ mehrfach gleich lautende Abmahnschreiben über einen Rechtsanwalt aus Vorarlberg an Gastronomiebetriebe in ganz Österreich mit der Aufforderung, aufgrund von angeblichen Verstößen gegen das Tabakgesetz eine Unterlassungserklärung abzugeben und € 350,-- zu entrichten, widrigenfalls umfassend mit UWG-Klage und den damit verbundenen Sanktionen gedroht wird.

Nach der Rechtsprechung ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch einen Abmahnverein aus seinem Verhalten zu schließen, etwa wenn Wettbewerbsverstöße vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (siehe Wiltschek, UWG (2003), E 914-935 zu § 14).

Ein weiterer Hinweis auf eine missbräuchliche Kosteneintreibung gerichtete Abmahntätigkeit ist die Tatsache, dass der Verein erst am 20.2.2009 gegründet worden und daher fraglich ist, ob dieser überhaupt die Aktivlegitimation zur Einbringung von Klagen nach dem UWG besitzt, nachdem hiefür eine entsprechende Mitgliederstruktur in diesem Fall in ganz Österreich erforderlich ist.

Überdies sind die hier geltenden gemachten Verstöße gegen das Tabakgesetz offensichtlich zumindest teilweise nicht einmal überprüft worden und wird auf die konkrete Situation überhaupt nicht eingegangen (sogar die Anrede lautet nur "Sehr geehrte/r Geschäftsinhaber/in!").

Schließlich liegen uns mehrere Mitteilungen von betroffenen Unternehmern vor, welche diese Schreiben erhalten haben, obwohl sie zweifelsfrei alle gesetzlichen Auflagen erfüllen. Für ein solches Erkundigungsschreiben noch dazu in dieser massiven Form und mit Kosten fehlt die Rechtsgrundlage, nachdem im UWG der Kläger bescheinigungspflichtig ist.

Wir haben eine Unterlassungsaufforderung an diesen Verein wegen diesen aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich durchgeführten Massenabmahnungen gerichtet. Weitere Informationen können betroffene Unternehmer bei ihrer Fachgruppe der Wirtschaftskammer bekommen, welche die einzelnen Fälle bei einer Mitgliedschaft an uns weiterleiten kann. Jedenfalls sollte im Einzelfall eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

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