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Zugabenverbot des § 9a UWG europarechtswidrig

09.11.2010

Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die von einer österreichischen Tageszeitung veranstaltete Wahl eines "Fußballer des Jahres", wo das Publikum aufgefordert wurde, daran per Internet oder mittels einen in der Zeitung abgedruckten Wahlcoupon teilzunehmen. Die Teilnahme ermöglichte den Gewinn eines Abendessens mit dem gewählten Fußballer.

Der Kläger als Herausgeber einer anderen Tageszeitung war der Ansicht, dass diese vom Erwerb der Zeitung abhängige Gewinnspielmöglichkeit eine unzulässige Zugabe im Sinne des § 9a UWG wäre. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist die zu erlassende Entscheidung von der Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken abhängig und er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt (siehe unter Aktuelle Judikatur im Archiv die Details dieser Vorlageentscheidung).

Zwischenzeitlich hat wie ebenfalls unter diesem Menüpunkt berichtet der EuGH schon das belgische Koppelungsverbot und das deutsche Koppelungsverbot für Gewinnspiele als europarechtswidrig angesehen, weil diese nicht mit der Harmonisierung durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) vereinbar sind.

Nach Ansicht des EuGH steht auch dem Zugabenverbot des § 9a UWG, soweit es den B2C-Bereich betrifft, die UGP-Richtlinie entgegen. Im Detail führt er zunächst aus, dass der Begriff "Geschäftspraktik" besonders weit formuliert ist und daher auch Werbekampagnen wie hier mit dem Kauf von Waren verknüpfte Preissausschreiben darunter fallen.

Das von der österreichischen und belgischen Regierung vorgebrachte Argument, dass diese Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht von der UGP-Richtlinie erfasst wären, weil sie zeitgleich Gegenstand eines Vorschlags der Kommission für eine Verordnung gewesen wären, hat der EuGH nicht geteilt. Dazu stellt er fest, dass dieser Umstand es nicht ausschließt, dass auch diese Werbemaßnahmen unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen, zumal dieser Verordnungsvorschlag (Anmerkung: mangels Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsstaaten) im Jahr 2006 zurückgenommen wurde.

Weiters führt der EuGH aus, dass vom Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie nur solche Geschäftspraktiken ausgenommen sind, welche "lediglich" die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen. Dies ist laut EuGH bei dem Zugabenverbot des § 9a UWG offensichtlich nicht der Fall.

Weiters teilt der EuGH nicht das Vorbringen der österreichischen Regierung, wonach der § 9a UWG nicht unter die UGP-Richtlinie falle, weil mit dieser Regelung im Wesentlichen der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt in Österreich verfolgt werde. Er begründet dies damit, dass die Medienvielfalt nicht zu den Ausnahmen zur Beibehaltung von Maßnahmen der Mitgliedsstaaten gehört und daher eine vollständige Harmonisierung auch in diesem Bereich stattgefunden hat.

Nachdem keine strengeren Regelungen als die in der UGP-Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen werden dürfen, widerspricht das Zugabenverbot des § 9a UWG dieser europäischen Regelung. Zugaben dürfen laut Ansicht des EuGH nicht unter allen Umständen, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden dürfen. Diesen Schluss kann laut EuGH auch nicht in Frage stellen, dass § 9a Abs 2 UWG einige Ausnahmen vom Zugabenverbot vorsieht.

Die UGP-Richtlinie ist daher dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem allgemeinen Zugabenverbot des § 9a UWG entgegensteht, auch wenn diese nicht nur auf den Schutz der Verbraucher abzielt, sondern auch andere Ziele verfolgt.

Weiters antwortet der EuGH auf die zweite Frage des OGH, dass die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nicht allein deshalb eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie ist, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet.

Es muss daher vom OGH laut EuGH auch überprüft werden, ob die fragliche Praxis den den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Buchst. a der UGP-Richtlinie widerspricht.



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