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Neue Bewertung von Zugaben und vom Kauf abhängigen Gewinnspielen

24.02.2011

Nach dem Zugabenverbot des § 9a UWG war es bisher grundsätzlich unzulässig, anzukündigen, dass Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt werden. Unternehmern gegenüber ist auch das Anbieten und Gewähren von Zugaben untersagt. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof – EuGH) entschieden, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einem allgemeinen Zugabenverbot im B2C-Bereich entgegensteht, selbst wenn dieses auch andere Ziele als nur den Schutz der Verbraucher verfolgt.

Mit dieser Entscheidung ist eine seit vielen Jahrzehnten wesentliche Bestimmung für Zugaben und Prämien als Geschenke oder zu einem Scheinpreis bei dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung als allgemeines Verbot im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher gefallen, welche das Werberecht in Österreich maßgeblich geprägt hat. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Praxis stellt sich zunächst die Frage, ob der Gesetzgeber das Zugabenverbot richtlinienkonform adaptieren, nur für den Bereich zwischen Unternehmern erhalten oder aufheben wird. Eine Entscheidung dazu ist noch nicht gefallen.

Weiters ist abzuwarten, wie die österreichische Judikatur Zugaben und akzessorische Gewinnspiele in Zukunft beurteilt, weil diese noch immer unlauter z.B. im Sinne eines übertriebenen Anlockens sein können, was besonders bei werthaften Zugaben zu argumentieren ist. Hier ist schon ein Musterverfahren des Schutzverbandes anhängig. Jedenfalls dürfen Zugaben oder vom Kauf abhängige Gewinnspiele nicht aggressiv, irreführend oder sonst unlauter sein.

In Deutschland nimmt der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte Missbrauchskontrolle vor, weil Zugaben nach seiner Ansicht in der Tat eine Missbrauchsgefahr sind. Einen solchen Missbrauch sieht er als gegeben an, wenn im Einzelfall irregeführt oder ein Angebot mit eventuellen Nachteilen oder Bedingungen nicht transparent dargestellt wird. Dieses Transparenzerfordernis ist eine wichtige Beurteilungslinie bei der Zugabenjudikatur des BGH. Ein Verstoß wird daher jedenfalls vorliegen, wenn wesentliche Informationen in der Werbung vorenthalten oder die Kunden sonst bei der Ankündigung irregeführt werden. So kann der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ für eine Zugabe irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben nicht im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht (BGH vom 18.9.2009, I ZR 224/06).

Auch besonders hohe, attraktive Gewinne oder Zugaben könnten als unlauter betrachten werden. Der OGH hat schon Wertreklame bei Geschenken untersagt, wenn diese einen wettbewerbsfremden psychischen Kaufzwang oder eine sonstige unlautere Beeinflussung des Kunden hervorrufen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung zum österreichischen Zugabenverbot festgehalten, dass die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nicht allein deshalb eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie ist, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet. Der OGH hat dann in diesem Fall keine weiteren Anhaltspunkte für ein unlauteres Gewinnspiel feststellen können (siehe Zusammenfassung der Entscheidung in Aktuelle Judikatur).

Nunmehr zulässige Zugabenankündigungen halten sich wertmäßig im Rahmen und täuschen die Kunden nicht. Die Werbung hat alle wesentlichen Informationen wie insbesondere den Wert der Zugabe und die Bedingungen der Aktion enthalten, um eine Irreführung der Kunden zu vermeiden.


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