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OGH verurteilt Abzocke mit Online-Branchenregister

03.08.2011

Der OGH hat schon in mehreren Entscheidungen eine strenge Rechtsprechung zu den als Erlagscheinwerbung oder auch Adressbuchschwindel bezeichnenden täuschenden Vertragsangeboten begründet. Für diese Abzocke bei ungewollten und in der Regel auch wertlosen Eintragungen z.B. auf einer vollkommen unbekannten Website wurde eigens der § 28a UWG im Jahr 2000 eingeführt. Eine umfassende Übersicht über diese immer häufigeren Angebote und deren rechtliche Bewertung finden Sie unter dem Menupunkt News und dann Publikationen.

Im konkreten Fall wurde die Aussendung für dieses Online-Branchen-Register aber im Sicherungsverfahren von den Vorinstanzen nicht täuschend angesehen und wies der OGH den Revisionsrekurs zurück. Im nachfolgend durchgeführten Hauptverfahren mit zahlreichen Zeugenaussagen hat der OGH nun die wiederum negativen Entscheidungen der Vorinstanzen umgedreht und der Revision des Schutzverbandes und damit den Unterlassungsbegehren umfassend stattgegeben.

Diese Entscheidung war auch deshalb von großer Relevanz, nachdem diese Salzburger Firma mit ausländischem Hintergrund schon Mahnklagen gegen zahlreiche Unternehmer eingebracht hatte, welche sich weigerten, aufgrund ihrer irrtümlichen Unterschrift zu bezahlen, nachdem sie die Kostenpflicht nicht wahrgenommen hatten und von einer bloßen Datenergänzung ausgegangen waren.

Entscheidend ist die Einschätzung des OGH, dass es auch zu keiner anderen Beurteilung führt, wenn eine genaue Befassung mit dem Text den richtigen Eindruck (dass es sich um ein Eintragungsangebot handle) vermitteln könnte, zumal die wesentliche Information erst nach genauer Befassung mit dem gesamten Text deutlich wird. Dass Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeutet laut OGH noch nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden.

Eine Zusammenfassung und der Volltext dieser Entscheidung sind unter dem Menüpunkt Aktuelle Judikatur abrufbar.

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