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Geschäfte über der Grenze des Erlaubten

17.10.2011

Diese vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz organisierte Veranstaltung bot einen Überblick über die Problemkreise Internetabzocke, Werbefahrten und unerbetene Telefonwerbung (cold calling). Bei der Tagung sind auch die damit vergleichbaren Praktiken der Erlagscheinwerbung und des Adressbuchschwindels vom Schutzverband angesprochen worden.

Allen diesen Geschäftspraktiken ist gemein, dass Konsumenten, Vereine, Schulen, andere Einrichtungen sowie Unternehmer ganz bewusst getäuscht oder massiv belästigt werden. Damit sollen sie dazu gebracht werden, sich zu etwas zu verpflichten, was sich dann als entweder wertlose oder zumindest gänzlich überteuerte Leistung herausstellt.

Weiters zeichnen sich alle diese Methoden dadurch aus, dass sie immer öfter grenzüberschreitend erfolgen. Damit versuchen sich diese Schwindelfirmen der Verfolgung zu entziehen, nachdem insbesondere in Österreich schon eine Verschärfung der Rechtslage erfolgt ist.

So ist Werbung via Telefon, Telefax, E-Mail oder SMS grundsätzlich gemäß § 107 TKG verboten, wobei nun auch unterdrückte Rufnummer unzulässig sind. Weiters wurden spezielle Vorschriften für Werbeveranstaltungen bzw. Werbefahrten zumeist in Gasthäusern oder anderen kurzfristig gemieteten Lokalen im § 57 Abs. 5 ff GewO umgesetzt. Überdies sind irreführend zugesagte Gewinne nach § 5j KSchG auch einklagbar. Schließlich wurde über die Initiative der Wirtschaftskammer für die Erlagscheinwerbung der § 28a UWG eingeführt.

Alle diese in den letzten Jahren eingeführten Bestimmungen haben verbunden mit laufenden Klagen des VKI, der Arbeiterkammer, des Schutzverbandes und zuletzt auch der Bundeswettbewerbsbehörde zu einer strengen Rechtsprechung in Österreich geführt. Als Reaktion darauf erfolgen aktuell Telefonanrufe oft mit unterdrückter Nummer aus dem Ausland, führen Werbefahrten Personen in das benachbarte Ausland oder langen irreführende Korrekturabzüge ebenfalls in der Regel grenzüberschreitend ein. Die Internetabzocke ist schon immer von Firmen aus dem teilweise fernen Ausland betrieben worden.

Die Experten waren einhellig der Ansicht, dass nur durch eine noch stärkere Kooperation der Staaten zumindest innerhalb der Europäischen Union diese Praktiken besser verfolgt werden können. Besonderes Augenmerk sollte auf die strafrechtliche Verfolgung gelegt werden, weil damit auch Konten geöffnet und die Hintermänner belangt werden können.

Der OGH hat schon am 25.10.2007 in der Entscheidung 13 Os 127/07m bei der Prüfung einer Untersuchungshaft zu einem Fall der Erlagscheinwerbung im Sinne einer strengen Beurteilung mit Blick auf den Betrugstatbestand hervorgehoben, dass Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit eine Täuschung nicht ausschließt. Diese und viele andere Strafanzeigen haben aber bis jetzt noch zu keiner Anklage durch die Staatsanwaltschaft geführt.

In Deutschland gibt es eine ähnliche Diskussion dazu, wobei dort das OLG-Frankfurt die Internet-Abofallen einmal als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft hat. Neben den verwaltungsstraf- und zivilrechtlichen Sanktionen wird in Zukunft auch die strafrechtliche Verfolgung verstärkt im Fokus stehen.

Links:

http://www.zdnet.de/news/41544887/olg-frankfurt-stuft-internet-abofallen-als-gewerbsmaessigen-betrug-ein.htm)

http://www.verbraucherrecht.at/

http://www.verein-vpt.at/









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