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Zugabenverbot gilt weiterhin unter Unternehmern

01.02.2012

OGH, vom 20.12.2011, 4 Ob 121/11i

Der Schutzverband klagte einen großen Möbelhändler wegen irreführender Werbung mit wichtigen bestätigenden Schlussfolgerungen zum Zugabenrecht im Business-to-Business-Bereich. Angekündigt wurden im Herbst 2010 eine „sensationelle Geschenkaktion“ und „Jubiläumsgeschenke“ bei Möbelkäufen ab bestimmten Gesamtbeträgen. Dabei ging es um Waren als Zugaben, deren Wert sich nach gestaffelten Einkaufsbeträgen erhöhte – bis zu einem Kleinwagen als Gratis-Zugabe bei einer Einkaufssumme ab 50.000 Euro. Der Möbelhändler wies allerdings in seinen Werbeankündigungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die Ausnahmen und die erheblichen Einschränkungen bei den in Frage kommenden Warenkäufen hin. Dadurch waren in Wahrheit wesentliche Teile des Sortiments ausgenommen.

Zur gegenständlichen Zugabenwerbung des Möbelhändlers wurde – wie bereits berichtet – von den Gerichten festgehalten, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben (richtlinienkonforme Auslegung) das allgemeine Zugabenverbot des § 9a Absatz 1 Ziffer 1 UWG gegenüber Verbrauchern nicht mehr anwendbar und das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben nur noch dann unzulässig sei, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.

Im verbleibenden und zu prüfenden Teil des Zugabenverbots im Verhältnis zu Unternehmern erging kurz vor der Entscheidung in einer anderen Causa ein höchstgerichtliches Urteil (4 Ob 162 /11v). In jenem Fall richtete sich die Zugabenankündigung direkt an Unternehmer. Der OGH entschied darin, dass das im Verhältnis zu Verbrauchern normierte Zugabenverbot gegenüber Unternehmern nach § 9a Absatz 1 Ziffer 2 UWG weiterhin allgemein gilt. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung hinsichtlich der Erwerbsausübungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes sah der OGH in jener Entscheidung keine und merkte an, dass das Zugabenverbot nach § 9a Absatz 1 Ziffer 2 UWG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dem Schutz jener Unternehmen diene, von denen Zugaben gefordert werden.

Diese Standpunkte (Weiterbestand des Zugabenverbots im B2B-Bereich und Verfassungskonformität) bekräftigte der OGH auch im vorliegenden Streitfall. Jedoch befand der OGH, dass sich die beanstandete Werbeaktion in diesem Fall nicht in spürbarem Umfang an Unternehmer richtete – was sich aus den verwendeten Werbemedien ergab oder in anderen Fällen etwa aus Anmerkungen wie „Abgabe nur in Haushaltsmengen“ oder „Aktion gilt nicht für Wiederverkäufer“ ableiten ließe – und daher das Zugabenverbot nicht entscheidend war.

Erreicht wurden in dieser Streitsache einerseits eine einstweilige Verfügung gegen den Möbelhändler mit einem Unterlassungsgebot, Verbrauchern gegenüber irreführende Geschenkaktionen bei Einkäufen ab bestimmten Beträgen anzukündigen, ohne hinreichend deutlich auf die einschränkenden Aktionsbedingungen hinzuweisen und andererseits die Klarstellung des weiterhin aufrechten allgemeinen Zugabenverbots gegenüber Unternehmern und dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit, wobei Unternehmer aber bei solchen Ankündigungen auch spürbar angesprochen werden müssen und klassische Verbraucherwerbung davon nicht betroffen sein wird.

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