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Strafrechtliche Verurteilung von Erlagscheinwerbung

01.03.2012

In letzter Zeit ist es wieder massiv zu irreführenden Aussendungen für diverse Daten-, Firmen-, Marken- und Patentregister gekommen, wo auch gleich mittels eines beiliegenden Zahlscheins zur Überweisung aufgefordert wird. Diese sehen in ihrer Gestaltung täuschend wie eine offizielle und damit verpflichtend zu bezahlende Vorschreibung auf.

Der OGH hat schon in einer Entscheidung bezüglich der Verlängerung einer Untersuchungshaft im Rahmen eines solchen Strafverfahrens am 25.10.2007 zu der Zahl 13 Os 127/07m zu diesem Fall einer Erlagscheinwerbung im Sinne einer strengen Beurteilung mit Blick auf den Betrugstatbestand hervorgehoben, dass Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit eine Täuschung nicht ausschließt.

Weiters wird auf eine Entscheidung des BGH verweisen, wonach jemand eine Täuschungshandlung setzt, wer Angebotsschreiben (in jenem Fall:) durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten.

Bei dieser Aussendung eines Öffentlichen Handels- und Gewerberegister zuletzt von Spanien aus steht jetzt endlich eine Anklage beim Landesgericht St. Pölten bevor. In einem anderen Fall ist bereits ein 24-jähriger Deutscher am Landesgericht Innsbruck wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu 18 Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Der Angeklagte hatte an nur einem Tag an 253 österreichische Firmen für die Veröffentlichung in einem „allgemeinen Datenregister“ rechnungsähnliche Formulare samt Zahlscheinen verschickt. Diese hatten zuvor im Amtsteil der „Wiener Zeitung“ firmenbuchrelevante Eintragungen getätigt. Die Unternehmen überwiesen in Summe rund 130.000 Euro.

Der Richter Gerhard Melichar meinte in seiner Urteilsbegründung, es sei „eindeutig“, dass das zugesandte Formblatt für eine Täuschung geeignet gewesen sei. Der Eindruck, dass es sich um eine Rechnung handelte, sei „vorherrschend“ gewesen, ein mögliches Geschäftsangebot hingegen eindeutig „im Hintergrund gestanden“. Das Urteil war laut Meldung von Vorarlberg Online vom 17.2.2012 vorerst nicht rechtskräftig.

Link zur Pressemeldung www.vol.at/130-000-euro-von-firmen-erschlichen/3171133

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