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Mediengesetz-Novelle 2012: Verschärfte Impressumspflichten für Websites und Newsletter

07.09.2012

Aufgrund der seit 1.7.2012 geltenden erweiterten Offenlegungspflichten haben Inhaber „redaktioneller“ Medien noch umfangreichere Angaben zu ihren Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen zu machen.

Hinsichtlich der medienrechtlichen Informationspflichten für die Betreiber von Websites und Ersteller von Newslettern wird allgemein zwischen „kleinen Websites/kleinen Newslettern“ und „großen Websites/großen Newslettern“ unterschieden. Diese Unterscheidung bezieht sich – entsprechend § 25 Abs 5 MedienG – darauf, ob eine Website (ein Newsletter) im Wesentlichen lediglich der Präsentation des Medieninhabers bzw. seiner Produkte/Dienstleistungen (inklusive Webshop) dient oder aber ob sie (auch) redaktionelle Beiträge enthält, die geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

In letzterem Fall („große Website/großer Newsletter“) - wenn sich also z.B. ein Unternehmer auf seiner Website oder per Newsletter konkret zu wirtschaftspolitischen Themen äußert und damit potentiell ein meinungsbildender Inhalt vorliegt – galten schon bisher recht umfangreiche Offenlegungspflichten, die nun noch einmal erweitert wurden: So sind nunmehr im Sinne einer „lückenlosen Transparenz“ (so die Gesetzesmaterialien) für sämtliche an einem Medieninhaber direkt und indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) uneingeschränkt die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben und auch Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen.

Hinsichtlich der „kleinen Websites/kleinen Newsletter“ kam es zu keiner Änderung. Hier sind so wie bisher lediglich Angaben zu Name/Firma, zum Unternehmensgegenstand und zum Wohnort/Sitz des Medieninhabers zu machen (hinzuweisen ist auf die daneben bestehenden Informationspflichten, insbesondere nach dem E-Commerce-Gesetz, dem Unternehmensgesetzbuch und der Gewerbeordnung). Die Frage, inwieweit durch eine Website bzw. einen Newsletter redaktionelle Inhalte verbreitet werden, ist also für den Umfang der Informationspflichten nach dem MedienG und den möglichen Konsequenzen von wesentlicher Bedeutung.
Eine Missachtung der medienrechtlichen Offenlegungs- und Impressumspflichten kann teuer zu stehen kommen: So wurde der Höchstsatz der möglichen Verwaltungsstrafe von bisher € 2.180.- auf € 20.000.- erhöht. Weiters ist zu beachten, dass Verstöße gegen diese Vorschriften als wettbewerbswidriger Rechtsbruch nach § 1 UWG und unter Umständen - trotz bislang zurückhaltender Judikatur - als Irreführung wegen Unterlassung von Informationspflichten (§ 2 Abs 4 bis 6 UWG) angesehen werden könnten.

Die Wirtschaftskammer Österreich bietet auf ihrer Website ein für Mitglieder kostenloses Service zur rechtskonformen Anpassung von Websites und Newsletter an: http://firmen.wko.at/Web/ECGHint.aspx (ECG-Service).

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