Aktuelle Meldungen

Zugabenrecht: Vortragsveranstaltung und aktueller Stand der Novelle (Teil 2)

30.11.2012

Hofrat Dr. Manfred Vogel wies bei der Veranstaltung zum Zugabenrecht am 29.10.2012 in seinem Referat einleitend auf eine Entscheidung des EuGH hin, wonach die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht allein deshalb eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von Art 5 Abs 2 der RL-UGP ist, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet (EuGH 9.11.2010, Rs C 540/08).

Weiters liegt bei der Zugabe von zwei Gesundheitsbüchern zum Abo einer Tageszeitung, wenn mit Bankeinzug gezahlt wird, ebenfalls keine unlautere Ankündigung vor. Die Bücher kosten beim Zeitungsunternehmen einzeln je 5 EUR, vergleichbare Bücher im Buchhandel ca. 10-15 EUR. Damit wird kein unlauterer Druck auf das Publikum, keine Verlockung unter Ausschluss jeder sachlichen Erwägung und keine irreführende Preisverschleierung hervorgerufen (OGH 4 Ob 36/11i). Auch das Angebot an Kunden, im Falle der Beauftragung mit verkehrspsychologischen Nachschulungen Zugaben zB in Form eines KFZ-Sicherheits-Checks (Wert: 17,99 EUR) gratis zu gewähren, ist nicht unlauter (OGH 4 Ob 152/11y).

Bei Angeboten marktmächtiger Unternehmer sind laut Hofrat Vogel auch Verstöße gegen das Kartellrecht zu prüfen, insbesondere gegen das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis (§ 5 Abs 1 Z 5 KartG). Hier sind unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer dann rechtswidrig, wenn
a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und
b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt (OGH 4 Ob 23/08y).

In einem Fall lobte eine marktbeherrschende Tageszeitung (exklusiver Sponsor des ÖSV aus dem Printmediensektor) ein Gewinnspiel mit einem Preis aus, der nicht substituierbar ist („Begegnung mit unseren Schistars“). Dieser Vorwurf der Behinderung schwächerer Mitbewerber durch Marktbeherrscher bleibt vom Maßstab der RL-UGP unberührt. Auch hier liegt aber keine unlautere Geschäftspraktik vor, weil das rechtliche Schicksal der Zugabe jenem des Sponsorvertrags folgt und gegen diesen keine kartellrechtlichen Bedenken bestehen (OGH 4 Ob 84/12z).

Zu dem bereits von Prof. Köhler angesprochenen Kriterium, welche Verbraucher durch eine Zugabe werbemäßig angesprochen werden, ist nach Hofrat Vogel insbesondere auf den Inhalt der Ankündigung und das benutzte Medium abzustellen. Enthält eine Ankündigung etwa den Hinweis „Abgabe nur in Haushaltsmengen“ oder „Aktion gilt nicht für Wiederverkäufer“, kann in aller Regel kein Zweifel bestehen, dass sie sich nicht an Unternehmer richtet. Eine Ankündigung kann aber auch ohne derartige Hinweise nur auf Verbraucher zielen.

In der weiteren Diskussion mit Rechtsanwältin Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwalt Dr. Lothar Wiltschek und Mag. Markus Deutsch vom Fachverband Werbung der Wirtschaftskammer Österreich wurden insbesondere angesprochen

- die große praktische Bedeutung von Gewinnspiel-Zugaben,
- die Unklarheiten hinsichtlich der Geltung des Zugabenverbots gegenüber Unternehmen,
- die Beweisschwierigkeiten in kartellgerichtlichen Verfahren betreffend Zugaben marktbeherrschender Unternehmen (Beweis des Verkaufs unter dem Einstandspreis),
- die Bedeutung des Begriffs der „beruflichen Sorgfalt“ (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG) für das Zugabenrecht.

Interessante Fragen und Anregungen aus dem Publikum sowie ein anschließender, weiterer Meinungsaustausch bei einem Buffet rundeten diese Veranstaltung ab.

Aktueller Stand der Novelle

Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012, in dessen Rahmen auch § 9a UWG aufgehoben werden soll, hat vor kurzem den Justizausschuss passiert. Sollte die Novelle – wovon auszugehen ist – auch den weiteren parlamentarischen Weg positiv absolvieren (im Nationalrat wurde sie schon beschlossen), könnte diese Bestimmung bereits im Jänner außer Kraft treten.

Wir werden berichten.







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