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Zugabenrecht: Vortragsveranstaltung (Teil 1)

23.11.2012

Der Schutzverband hatte gemeinsam mit der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) eine Vortragsveranstaltung samt Podiumsdiskussion organisiert, wo als Gastredner Prof. Dr. Helmut Köhler von der Universität München und Hofrat Dr. Manfred Vogel vom Obersten Gerichtshof in Österreich (OGH) die Rechtslage skizzierten.

Das Thema

Nach dem Zugabenverbot des § 9a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) war es über viele Jahrzehnte grundsätzlich unzulässig, Verbrauchern Gratiszugaben neben Waren oder Leistungen anzukündigen („Hemd zum Anzug gratis“), weil vor unsachlichen Kaufanreizen durch Kombiangebote geschützt werden sollte. Auch vom Kauf abhängige Gewinnspiele waren nur in bestimmten Grenzen möglich.

Nun ist das generelle Zugabenverbot in Österreich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) - wie zuletzt im Wettbewerbskommentar von Recht und Wettbewerb Nr. 179 berichtet - unanwendbar geworden, weil es mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) nicht vereinbar ist (Urteil vom 9.11.2010, C-540/08 - Mediaprint/Österreich). Die Begründung des EuGH liegt darin, dass diese europaweite Regelung zum Schutz der Verbraucher ein solches allgemeines Verbot nicht kennt und strengere nationale Regelungen nicht aufrechterhalten werden dürfen.

Nachfolgende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) haben klargestellt, dass das allgemeine Zugabenverbot des § 9a UWG im Bereich der RL-UGP, also bei der Werbung gegenüber Verbraucher nicht mehr gilt (das gegenüber Unternehmern geregelte Zugabenverbot in § 9a Abs 1 Z 2 UWG wurde laut OGH, 4 Ob 62/11v, durch die gegenüber Verbrauchern vorzunehmenden Einschränkungen nicht berührt). Im Gegensatz zu früher ist es jetzt also grundsätzlich möglich, beim Angebot seiner Produkte gratis etwas dazu zu geben oder ein Gewinnspiel anzubieten. Allerdings bedeutet diese geänderte Rechtslage für die Werbung mit Zugaben und Gewinnspielen nicht, dass damit sämtliche Gratiszugaben ohne Schranken erlaubt wären. Es bleibt wie bei jeder Geschäftspraktik die allgemeine Prüfung, ob solche Ankündigungen nicht unlauter, aggressiv oder irreführend sind.

Die Bestimmung des § 9a UWG wird demnächst aufgehoben (siehe dazu unten: Aktueller Stand der Novelle) und der Paradigmenwechsel damit auch formalgesetzlich vollzogen: Waren unentgeltliche Zugaben in Österreich bislang an sich unzulässig und nur ausnahmsweise erlaubt, sind diese nun an sich zulässig und können nur unter bestimmten Umständen ausnahmsweise untersagt werden.

Die Veranstaltung

Über 60 interessierte Mitglieder aus Rechtsberatung und Wirtschaft fanden sich im Haus der Kaufmannschaft am Wiener Schwarzenbergplatz ein, um über den aktuellen Stand der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Zugabenangeboten informiert zu werden und darüber zu diskutieren.

Prof. Köhler, einer der renommiertesten deutschen Vortragenden zum Wettbewerbsrecht, präsentierte zunächst die Rechtslage in der BRD, wo das allgemeine Zugabenverbot schon im Jahr 2001 – also einige Jahre vor der EuGH-Vorabentscheidung zum österreichischen Zugabenverbot – im Sinne einer Liberalisierung aufgehoben worden war. Er führte aus, dass der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die von ihm geprüften Zugabenangebote in der Regel nicht als „aggressive“ Geschäftspraktiken gewertet habe. Es könne aber diesbezüglich unter Umständen aufgrund einer aktuellen EuGH-Entscheidung (vom 18.10.2012, C-428/11 – purely creative), die zwar nicht unmittelbar das Zugabenverbot betroffen habe, indirekt zu einer strengeren Beurteilungslinie kommen.

Besonders zu prüfen seien in der Praxis Fragen der Irreführung, um dem Transparenzgebot im lauteren Wettbewerb zu entsprechen. Es gibt zB zwar keine allgemeine Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben, aber es darf darüber nicht in die Irre geführt, also etwa ein höherer Wert vorgetäuscht werden (bezüglich einer Beschreibung der Zugabe hat der BGH bei Handys, also elektronischen Geräten, die Angabe des Herstellers und der Typenbezeichnung als notwendig angesehen). Auch plakative Darstellungen der Zugaben sind zwar erlaubt, jedoch bewege man sich auch hier oft auf dem schmalen Grat zur Irreführung.

Gemäß dem allgemeinen Gebot der beruflichen Sorgfalt in der europaweit geltenden RL-UGP ist die gebotene Rücksichtnahme („care“) auf den Verbraucher einzuhalten, damit dieser eine autonome und informierte Entscheidung treffen kann. Es wäre unlauter, ihn davon abzuhalten, wobei es hier keine starren Regelungen geben kann und man bei schutzbedürftigen Personen strenger sein wird. Prof. Köhler verglich dann Erfahrungsgüter des täglichen Lebens mit Suchgütern (Auto, Reise, Versicherung) und Vertrauensgütern (Wert nicht bekannt oder ähnliches), wobei die Risiken für Verbrauchern bei Zugaben zu Erfahrungsgütern am geringsten wären.

Allgemein ist bei der Prüfung im Zugabenrecht laut Prof. Köhler zu berücksichtigen, welche Verbraucher angesprochen werden, um welche Hauptware oder -leistung es geht, was die Zugabe ist, welche Beschränkungen es bei der Inanspruchnahme der Zugabe gibt, in welcher Entscheidungssituation sich der Verbraucher befindet und wie die Zugabe präsentiert wird.

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