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EU-Kommission: Verstärkter Kampf gegen betrügerische Adressbuchfirmen

17.12.2012

Die aktuelle Mitteilung der EU-Kommission vom 27.11.2012, COM (2012) 702 ist dem „Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung“ gewidmet. Auf Basis einer im Herbst 2011 von der Kommission durchgeführten, europaweiten Konsultation (wo der Schutzverband ausführlich teilgenommen hat) gibt diese Veröffentlichung einen Überblick darüber, wie die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) in den Mitgliedstaaten angewendet wird und welche Probleme in der Praxis hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung bestehen.

Als zentrales Thema dieser Mitteilung behandelt die Kommission den Adressbuchschwindel: Dabei handelt es sich, so die Kommission, um Gewerbetreibende, die unter Anwendung irreführender Vermarktungspraktiken Unternehmen Formulare zuschicken und sie auffordern, ihre Angaben in den Verzeichnissen scheinbar unentgeltlich zu aktualisieren. Unterzeichnen angeschriebene Unternehmen das Formular, wird ihnen dann jedoch mitgeteilt, dass ein Vertrag geschlossen worden sei und eine jährliche Gebühr in Rechnung gestellt werde.

Die Konsultation habe gezeigt, dass dieser Betrug mittlerweile ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen habe und zahllose Gewerbetreibende, aber auch viele Angehörige freier Berufe immer wieder Opfer solcher „Werbepraktiken“ würden. So seien aus dem Jahr 2008 mehr als 13000 Beschwerden aus 16 Mitgliedstaaten dokumentiert, wobei es sich hier nach Ansicht der Kommission nur um die Spitze des Eisbergs handelt. Der finanzielle Schaden für einzelne Unternehmen bewege sich mitunter zwischen EUR 1000 bis 5000 pro Jahr. Dazu komme die psychologische Belastung durch ständige Mahnungen, Androhungen von Gerichtsverfahren und Inkassodienste.

Die Kommission ist der Auffassung, dass es einer Überarbeitung der Irreführungsrichtlinie bedarf, um den betrügerischen Machenschaften mit mehr Nachdruck entgegenwirken zu können. So sei die derzeitige Definition von „Werbung“ nicht klar genug, um den irreführenden Vermarktungspraktiken wirklich Einhalt zu gebieten; weiters sei in der Richtlinie kein Verfahren der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen, sodass die nationalen Behörden zumeist nicht in der Lage seien, Behörden in anderen Mitgliedstaaten um Durchsetzungsmaßnahmen zu ersuchen.

Die Mitteilung hebt die Situation in Österreich als positiv hervor, da es hier mit § 28a UWG ein ausdrückliches, gesetzliches Verbot gegen solche Praktiken gebe und dank der wirksamen Zusammenarbeit zwischen Unternehmensorganisationen, Behörden und Rechtsprechung ein Rückgang zu beobachten sei, wenn auch die österreichischen Unternehmen weiterhin irreführenden Täuschungsmethoden mit Ursprung aus anderen Mitgliedstaaten ausgesetzt seien.

Die Kommission beabsichtigt daher, eine Überarbeitung der Richtlinie (unter anderem durch eine Ergänzung in Form einer „schwarzen Liste“ bzw verschärfte Sanktionen) vorzuschlagen. Weiters will sie eine Verpflichtung für Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung einführen, wonach es ausdrücklich möglich sein soll, Durchsetzungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu beantragen; schließlich sollen Bestimmungen eingeführt werden, aufgrund derer Mitgliedstaaten eine für die Vermarktung zwischen Unternehmen zuständige Durchsetzungsbehörde zu benennen haben.

Der Schutzverband wurde von der Kommission eingeladen, seine besondere Expertise in diesem Bereich im Jänner in Brüssel im Rahmen eines Workshops vorzutragen.

Die gesamte Mitteilung der Europäischen Kommission ist unter http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/communication_misleading_practices_protection_de.pdf abrufbar.


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