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Zugabenverbot endgültig aufgehoben

14.01.2013

Im Bundesgesetzblatt vom 11. Jänner 2013 wurde das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 kundgemacht, wobei als ergänzende UWG-Novelle laut Artikel 3 der § 9a UWG mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft tritt (BGBl I Nr. 13/2013). Damit ist das seit Jahrzehnten geltende allgemeine Zugabenverbot (ursprünglich im Zugabegesetz und seit der UWG-Novelle 1992 im § 9a UWG) endgültig außer Kraft getreten.

Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH zu einem konkreten Fall, wonach die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) einem allgemeinen Zugabenverbot im B2C-Bereich entgegensteht (EuGH vom 9.11.2010, C-540/08 - Mediaprint und nachfolgend OGH 4 Ob 208/10g - Fußballer des Jahres).

Nachdem damit das Zugabenverbot des § 9a UWG nur mehr in dem von der RL-UGP nicht erfassten B2B-Bereich gegolten hatte (siehe auch OGH 4 Ob 162/11v - Schnellstarterprämien), ist vom Gesetzgeber im Sinne einer Rechtsbereinigung nun die Aufhebung beschlossen worden.

Damit ist ähnlich wie vor Jahrzehnten bei der vergleichenden Werbung die Situation eingetreten, dass Ankündigungen in der Werbung, welche bisher generell unzulässig waren, nun grundsätzlich möglich sind. Allerdings ist weiterhin eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob durch die an einen Kauf gekoppelten Zugaben oder Gewinnspiele nicht eine irreführende, aggressive oder sonst unlautere Geschäftspraktik verwirklicht wird. Auch die Grenzen des Kartellrechts wie das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis für marktmächtige Unternehmer sind weiter zu berücksichtigen.

Wie berichtet hat sich aus den ersten Entscheidungen des OGH und auch des deutschen BGH ergeben, dass die bisher geprüften Zugabenangebote in der Regel nicht als aggressive Geschäftspraktiken gewertet werden. Letztendlich wird das aber im B2C-Bereich der EuGH zu entscheiden haben, wie zuletzt die strenge Beurteilungslinie bei den Kosten einer Gewinnankündigung zeigt (EuGH vom 18.10.2012, C-428/11 – purely creative). Danach sind Werbesendungen, die den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, obwohl er Kosten egal welcher Höhe übernehmen muss, um sich über den Preis und die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren, als unzulässig anzusehen.

Weiters verbleibt ein ganz wichtiger Prüfungsmaßstab bei solchen Angeboten mit Zugaben die Frage der Irreführungseignung, um nicht gegen das Transparenzgebot im lauteren Wettbewerb zu verstoßen. Es gibt zwar zumindest laut den ersten deutschen Entscheidungen keine allgemeine Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben, aber es darf darüber nicht in die Irre geführt, also etwa ein höherer Wert vorgetäuscht werden. Das Gleiche gilt für die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme und dessen Einschränkungen.

Eine nähere Darstellung der bisherigen Judikatur ist in den Berichten zur der zum Zugabenrecht organisierten Veranstaltung des Schutzverbandes gemeinsam mit der ÖV zu finden (Meldungen vom 23.11.2012 und 30.11.2012).

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