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Klarstellung zur Ausverkaufsentscheidung des EuGH

22.01.2013

Die Ausverkaufsvorschriften der §§ 33a UWG erfüllen den Zweck, zur Verhinderung einer irreführenden bzw. unlauteren Bewerbung insbesondere bei Insolvenz, Schließungs- und Umbauverkäufen vorzusehen, dass solche Ankündigungen erst nach Überprüfung und Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen dürfen. Wenn ein Unternehmer eine solche Bewilligung nicht beantragt, kann aufgrund dieser Tatsache neben dem Verwaltungsstrafverfahren in einem gerichtlichen Verfahren die Ausverkaufsankündigung untersagt werden.

Der OGH hat in einem konkreten Fall einer Ausverkaufsankündigung ohne Genehmigung mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH die Frage gerichtet, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Ankündigung ohne Bewilligung unzulässig und in einem gerichtlichen Verfahren zu untersagen ist, ohne dass das Gericht diese Geschäftspraktik selbst auf ihre Unlauterkeit prüft(OGH 4 Ob 154/10s vom 12.4.2011).

Der EuGH hält in seiner aktuellen Entscheidnung (C-206/11 vom 17.1.2013, Volltext siehe unten) nun zunächst fest, dass die Ausverkaufsregelungen unter den Anwendungsbereich der RL-UGP fallen. Weiters führt er aus, dass diese Richtlinie einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen lässt.

Da sich laut EuGH eine Vorabkontrolle oder vorbeugende Kontrolle durch den Staat unter bestimmten Umständen als geeigneter erweisen kann als eine Kontrolle im Nachhinein, bei der angeordnet wird, eine bereits durchgeführte oder unmittelbar bevorstehende Geschäftspraxis abzustellen, können diese nationalen Maßnahmen insbesondere darin bestehen, ein sanktionsbewehrtes System der Vorweggenehmigung für bestimmte Praktiken vorzusehen, deren Charakter im Hinblick auf die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken eine solche Kontrolle erfordert.

Insofern hat EuGH auch nicht wie einigen Medien berichtet die Ausverkaufsregelungen "gekippt" bzw. sind diese nicht "gefallen", sondern ist es laut seinen Ausführungen grundsätzlich möglich, eine ex-ante Bewilligung von Geschäftspraktiken unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen. Die grundsätzliche Bewilligungspflicht der österreichischen Ausverkaufsvorschriften wird daher von der EuGH-Entscheidung nicht berührt.

Weiters führt er aus, dass das mit den nationalen Maßnahmen geschaffene System zur Umsetzung der Richtlinie nicht dazu führen darf, dass eine Geschäftspraxis ohne Prüfung der Unlauterkeit allein deshalb verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde.

Die Konsequenz daraus ist, dass die Ausverkaufsankündigungen in dem gerichtlichen Verfahren nach dem UWG anhand der in den Art. 5 bis 9 der RL-GP genannten Kriterien auf ihre etwaige Unlauterkeit zu prüfen sind. Eine solche inhaltliche Prüfung wird nun der OGH vorzunehmen, welcher das von ihm ausgesetzte Verfahren mit einer Entscheidung in der Sache fortsetzen kann.

Der Schutzverband hat neben einem von der fehlenden Ausverkaufsbewilligung unabhängigen Eventualbegehren bei seiner Klage einige Argumente der Unlauterkeit vorgebracht und insbesondere einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht dargestellt. So wurde unter anderem in dem beanstandeten Inserat nicht der Firmenname angeführt, sondern nur anonym aufgetreten.

Hier ist nun die Entscheidung des OGH abzuwarten, welcher zu der konkreten Ankündigung bewerten wird, ob eine irreführende, aggressive oder sonst unlautere Geschäftspraktik im Sinne der RL-UGP und der Umsetzung im UWG vorliegt oder nicht.

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