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Kartellrechtsnovelle 2013 (Teil 1)

22.02.2013

Während das UWG den Schutz der Mitbewerber und Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zum Inhalt hat, soll das Kartellgesetz (KartG) künstlichen Beschränkungen des Wettbewerbs entgegenwirken und die missbräuchliche Ausübung von Marktmacht verhindern (hier gibt es Überschneidungen zum UWG, etwa im Falle der unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch marktbeherrschende Unternehmen).
Das KartG enthält ein allgemeines Kartellverbot, ein Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Zur Untersuchung von Kartellrechtsverstößen ist primär die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zuständig, deren Aufgaben und Befugnisse im Wettbewerbsgesetz (WettbG) geregelt sind (der Name „Wettbewerbsgesetz“ ist insofern irreführend als dieses nur verfahrens- und organisationsrechtliche Normen enthält). Zur Entscheidung in Kartellrechtsangelegenheiten ist für das gesamte Bundesgebiet das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zuständig.
Das Kartellgesetz 2005 ist seit 1.1.2006 inhaltlich unverändert in Geltung. Ausgehend von einer Studie des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen zur „Zukunft der Wettbewerbspolitik in Österreich“ aus dem Jahr 2010 sollen nun die Wirksamkeit und Effizienz des Kartellrechts erhöht werden. Neben einzelnen Änderungen bzw Ergänzungen des KartG soll dies auch durch eine Erweiterung der Kompetenzen der BWB erreicht werden.

Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichsten Punkte der Novelle:

- Bagatellausnahme: Nach bisheriger Rechtslage waren allgemein wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nicht verboten, wenn die beteiligten Unternehmer gemeinsam nicht mehr als 5% Marktanteil hatten (bezogen auf den gesamten inländischen Markt; bei einem allfälligen örtlichen Teilmarkt galten 25%). Nunmehr stellt das Gesetz (§ 2 Abs 2 Z 1 KartG) – in Anlehnung an die sog De minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission – auf einen gemeinsamen Marktanteil von 10% bei Absprachen zwischen Konkurrenten und 15% bei Absprachen zwischen Nicht-Konkurrenten (also insbesondere im Verhältnis Lieferant-Händler) ab. Bezugspunkt für die Markt-anteilsschwelle ist nun einheitlich der jeweils „relevante Markt“. In beiden Fällen, also sowohl bei Vereinbarungen auf horizontaler Ebene als auch im vertikalen Verhältnis gilt diese Ausnahme vom Kartellverbot allerdings dann nicht, wenn „eine Festsetzung der Verkaufspreise, eine Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes oder eine Aufteilung der Märkte bezweckt wird“ (Gegenausnahme). Für diese sog Kernbeschränkungen gilt daher nun das Kartellverbot auch unterhalb der Marktanteilsschwellen.

- Gemeinsame Marktbeherrschung: Die kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer soll künftig in die Lage versetzt werden, Fälle kollektiver Marktbeherrschung durch mehrere Unternehmer besser erfassen zu können und deren bisweilen problematisches „Parallelverhalten“ (insbesondere in Bezug auf gemeinsam überhöhte Preise) zu ahnden. Dazu wurde die Definition des marktbeherrschenden Unternehmers in § 4 KartG entsprechend erweitert (Z 1a: marktbeherrschende Gesamtheit von Unternehmern) und durch zwei widerlegbare Vermutungstatbestände ergänzt (Z 2a: bei einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 50% bei drei oder weniger Unternehmern bzw mindestens zwei Dritteln Marktanteil bei fünf oder weniger Unternehmern wird vermutet, dass eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung vorliegt).

- Preismissbrauch: Nach dem Vorbild des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (dGWB) stellt § 5 Abs 1 Z 1 KartG nun nicht mehr auf die „Erzwingung unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen“ ab, sondern auf die „Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden …“. Wenn auch damit im Grunde keine inhaltliche Änderung verbunden sein dürfte, ist dennoch anzumerken, dass hier von der bewährten, den EU-Normen entsprechenden Formulierung (siehe Art 102 AEUV) abgegangen wird und so die einschlägige (auch österreichische) Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden kann.

- Zusammenschlussverfahren: Um (letztlich) unnötige Anträge auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses durch die Amtsparteien (Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellanwalt) zu vermeiden, können die anmeldenden Unternehmer nun verlangen, die vierwöchige Frist für den Prüfungsantrag auf sechs Wochen zu verlängern (§ 11 Abs 1a KartG). Damit soll gegebenenfalls Zeit gewonnen werden, wettbewerblich nicht ganz unbedenkliche Zusammenschlüsse etwa durch die Vorlage weiterer Unterlagen über die Marktverhältnisse doch noch ohne Prüfungsverfahren „approbiert“ zu bekommen. Wurde bereits ein Prüfungsverfahren eingeleitet so können die Anmelder in ähnlicher Weise nun eine Verlängerung der kartellgerichtlichen Untersagungsfrist von fünf auf sechs Monate begehren, insbesondere damit länger Zeit bleibt, um zu klären, ob durch Auflagen eine Untersagung verhindert werden kann (§ 14 Abs 1 KartG). Mit diesen Fristverlängerungsmöglichkeiten („Stop-the-clock-Verfahren“) wurde entsprechen-den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen. Hinsichtlich der möglichen Auftragung von nachträglichen Maßnahmen durch das Kartellgericht bei bereits zulässig durchgeführten Zusammenschlüssen (zur Abschwächung der Wirkungen des Zusammenschlusses) ist jetzt in § 36 Abs 2 KartG ausdrücklich klargestellt, dass diese nur auf Antrag der Amtsparteien, nicht aber auch auf Antrag von Mitbewerbern verfügt werden können.

- Feststellung einer Zuwiderhandlung: Das Kartellgericht war schon bisher verpflichtet, auf Antrag festzustellen, dass eine (bereits beendete) Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz stattgefunden hat, wenn an einer solchen Feststellung ein berechtigtes Interesse bestand. In § 28 Abs 1a KartG wird nunmehr ausdrücklich normiert, dass ein solches berechtigtes Interesse auch vorliegt, wenn sich die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Kronzeugen richtet (Z 1) oder die Feststellung zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage dient (Z 2). Letztere Ergänzung ist Ausdruck dessen, dass sich der Kartellgesetzgeber eine Intensivierung des sog private enforcement wünscht, also des zusätzlichen Kartellrechtsvollzugs durch private, zivilrechtliche Klagen (siehe auch sogleich: Schadenersatz durch Kartellrechtsverstöße).

- Geldbußen: Hier wurden die entsprechenden Bestimmungen (§§ 30 und 36 KartG) den Bußgeldleitlinien der Europäischen Kommission angepasst, insbesondere durch die (demonstrative) Anführung von Erschwerungs- und Milderungsgründen. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Geldbußenantrag wurden erhöht (bestimmtes Begehren, Begründung).





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