Aktuelle Meldungen

Kartellrechtsnovelle (Teil 2)

22.02.2013

- Entscheidungsveröffentlichung: Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichts werden ab jetzt von Amts wegen in der (vom Justizministerium geführten) Ediktsdatei veröffentlicht (www.edikte.justiz.gv.at). Dabei ist – so der neue Gesetzeswortlaut - berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

- Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen: Im neuen § 37a KartG ist nunmehr explizit festgehalten, dass schuldhafte Kartellrechtsverletzungen eine Schadenersatzpflicht begründen (das war nach herrschender Ansicht auch schon bisher so, weil wettbewerbsregelnde Vorschriften als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen sind). Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überhöhten Preis bezogen, so ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Weiters sind hier zur Erleichterung der Geltendmachung von privaten Ersatzansprüchen nun Vereinfachungen für die Schadensermittlung, die Möglichkeit zur Unterbrechung von Zivilprozessen, eine Verjährungshemmung sowie die Bindungswirkung von kartellgerichtlichen Entscheidungen festgeschrieben.

- Wettbewerbsmonitoring: Die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) werden durch die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings erweitert. Entsprechend der Anregung des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen soll damit die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen bzw auf bestimmten Märkten anhand öffentlich verfügbarer Daten längerfristig beobachtet und dargestellt werden.

- Kronzeugenregelung: Die mit der WettbG-Novelle 2005 eingeführte Kronzeugenregelung (§ 11 Abs 3 WettbG) hat sich bewährt. Sie wurde jetzt vor dem Hintergrund einer Angleichung auf europäischer Ebene dahingehend überarbeitet, dass größeres Augenmerk auf die Qualität der vom Kronzeugen gelieferten Informationen gelegt wird. In diesem Sinne wird die Sanktionsfreiheit mehr als bisher von der Vorlage konkreter, nützlicher Beweismittel abhängen.

- Auskunftsverlangen mittels Bescheid: Die BWB ist künftig berechtigt, die Erteilung von Auskünften sowie die Vorlage von Unterlagen mittels verwaltungsbehördlichem Bescheid anzuordnen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen kann die BWB selber Geldstrafen bis zu 75.000 EUR verhängen. Gegen Bescheide der BWB kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.

- Hausdurchsuchung: Die BWB ist nun ausdrücklich ermächtigt (§ 11a Abs 1 Z 3 WettbG), im Rahmen von Hausdurchsuchungen gleich vor Ort von allen Beschäftigten des Unternehmens inhaltliche Erläuterungen zu ermittlungsrelevanten Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen. Klargestellt wurde auch die Befugnis der BWB, für die Dauer der Hausdurchsuchung im erforderlichen Ausmaß Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel zu beschlagnahmen. Das Recht der Betroffenen, einer Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen bzw deren Beschlagnahme durch die BWB zu widersprechen (mit dem Ergebnis, dass diese dann zuvor dem Kartellgericht vorgelegt werden müssen), wurde auf gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten und strafprozessuale Aussageverweigerungsrechte beschränkt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die aktuelle Novellierung des Kartellrechts zwar keine größere Reform bedeutet, aber sehr wohl im Einzelnen bemerkenswerte Neuerungen mit sich bringt, die eine Belebung dieses Rechtsbereichs erwarten lassen und daher in der Praxis beachtet werden sollten.







Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)