Aktuelle Meldungen

Einstweilige Verfügung gegen Steger Gewerbedatenverwaltung

08.03.2013

Wie berichtet (siehe Aktuelle Meldung vom 15.1.2013) sind in den letzten Monaten beim Schutzverband zahllose Beschwerden von Betroffenen eingelangt, die irrtümlich eine Aussendung für ein „Gelbes Branchenbuch 2013/2014“ unterschrieben haben und anschließend ständig mit Rechnungen, Mahnungen und Klagsdrohungen einer Steger Gewerbedatenverwaltung konfrontiert waren. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb hat für die allein von ihm vertretenen rund 1000 (in Worten tausend) betroffenen Unternehmen, Apotheken, Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten sowie Logopäden und Hebammen, aber auch Pfarren, Gemeinden, Schulen, Kindergärten, Botschaften, Freiwillige Feuerwehren, Vereine und zahlreiche andere Organisationen eine Klage auf Unterlassung dieser irreführenden Aussendungen samt Antrag auf ein Verbot der „Fruchtziehung“ daraus beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebracht. Diese Klage war mit einem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung verbunden, mit der diese Aussendungen noch vor einer endgültigen Entscheidung über die Klage verboten werden sollen.

Diesem Sicherungsantrag wurde nun vollinhaltlich stattgegeben: Dem Schutzverband wurde heute (8.3.2013) die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gegen den Verantwortlichen dieses Branchenbuchschwindels, Rene Steger, zugestellt, aufgrund der es diesem ab sofort, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage, verboten ist

1. für Eintragungen in ein … „gelbes Branchenbuch“ … oder ein sonst wie immer bezeichnetes Verzeichnis, mit Korrekturangeboten und/oder ähnlichen Formularaussendungen, mit welchen zur Überprüfung, Berichtigung und/oder Ergänzung von Daten sowie zur Rücksendung mit Unterschrift aufgefordert wird … zu werben, ohne auf den Aussendungen unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Datenveröffentlichung handelt … und

2. Rechtspersonen gegenüber, welche auf Grund einer Handlungsweise, wie sie gemäß vorstehend 1. zu unterlassen ist, irrtümlich eine Aussendung vervollständigt und/oder unterschrieben zurückgesandt haben, auf Zahlungsansprüchen zu bestehen und/oder solche durchzusetzen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung – unter Hinweis auf § 28a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) – damit, dass das betreffende Formular aufgrund seiner Aufmachung und Textierung im Gesamten den irreführenden Eindruck erweckt, es handle sich um ein Angebot für eine kostenfreie Korrektur der bekannten „Gelben Seiten“. Es liege somit ein verstecktes Vertragsangebot vor. Dass eine genaue Befassung mit dem grafisch unauffällig gestalteten Fließtext an unüblicher Stelle den richtigen Eindruck vermitteln könnte, führe zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese wesentliche Information erst nach genauer Befassung mit dem gesamten Text deutlich werde. Dass Unternehmen für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeute nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden. Das Bestehen auf oder das Durchsetzen von Zahlungsansprüchen gegen solcherart Getäuschte stelle, so das Gericht, eine sonstige unlautere Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar.

Die vorliegende (und mittlerweile rechtskräftige) Entscheidung ist ausführlich begründet und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OGH (Oberster Gerichtshof). Es ist aus unserer Sicht unwahrscheinlich, dass dieser richterliche Spruch bei einem Rekurs im Hauptverfahren über die Klage noch abgeändert wird. Die einstweilige Verfügung gegen Herrn Steger bedeutet, dass dieser ab sofort seine Aussendungen, insbesondere die ständigen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Klagsdrohungen etc zu unterlassen hat und es ihm generell verboten ist, auf welche Weise immer (also auch etwa mittels Inkassobüro oder Klage), Zahlungsansprüche geltend zu machen, wenn sich ein Betroffener schon auf Irrtum berufen hat.

Alle zukünftigen Mahnungen, Klagsdrohungen oder ähnliche Schreiben der Steger Gewerbedatenverwaltung bei Betroffenen, die eine Irreführung bereits beanstandet haben, verstoßen daher gegen das gerichtliche Verbot und wird der Schutzverband in solchen Fällen exekutionsrechtliche Schritte prüfen. Mit der Verfügung ist nicht nur den vom Schutzverband geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vorläufig stattgegeben worden, die Entscheidung kann aufgrund ihres allgemein präjudiziellen Charakters auch zur juristischen Argumentationsunterstützung in allfälligen Zivilverfahren gegen den Aussender wegen Rückerstattung bereits bezahlter Beträge (oder etwa auch wegen Anwaltshonoraren) herangezogen werden. Da es sich hier um Individualansprüche der einzelnen Betroffenen handelt, kann hier allerdings seitens des Schutzverbandes keine rechtliche Beratung oder Vertretung geleistet werden.

Für weitere Fragen können sich Betroffene via E-Mail an office@schutzverband.at an uns wenden, wenn ihre Interessensvertretung (Kammer oder Berufsverband) bereits bei uns Mitglied ist oder sie eine solche, wie etwa Schulen, Kindergärten, Vereine etc nicht besitzen.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)