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Neuformulierung der Ausverkaufsbestimmungen

23.04.2013

Die Ausverkaufsvorschriften gehen auf das Ausverkaufsgesetz von 1895 zurück. Schon damals wurde ausgeführt, dass die Vorliebe des Publikums für solche Kaufgelegenheiten häufig zu schwindelhaften Ausverkäufen führt und aufgrund des Missbrauchs dieser Ankündigungen hier eine gesetzliche Einschränkung in Form einer Bewilligungspflicht als notwendig angesehen wird. An diesem Ansatz hat sich auch nichts geändert, als das Ausverkaufsgesetz mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 aufgehoben wurde und die Ausverkaufsvorschriften dabei in das UWG gelangt sind.

Die nun vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aufgrund einer Entscheidung des EuGH, welcher eine zumindest teilweise Unvereinbarkeit dieser österreichischen Vorschriften mit dem Europarecht gesehen hat. Konkret hat hier der Schutzverband an sich zu Recht eine Klage wegen einer Ankündigung eines Totalabverkaufs ohne Bewilligung eingebracht. Der OGH hatte hier allerdings Bedenken, ob die Ausverkaufsvorschriften mit der seit 2007 umgesetzten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar sind, weil dort keine solchen Regelungen vorgesehen werden.

Der EuGH hielt mit Urteil vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11 - Köck) zunächst allgemein fest, das ein sanktionsbewehrtes System der Vorweggenehmigung für bestimmte Praktiken vorgesehen werden kann, wenn deren Charakter im Hinblick auf die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken eine solche Kontrolle erfordert. Allerdings darf dieses nationale System nicht dazu führen, dass eine Geschäftspraxis allein deshalb verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Diesem Urteil folgend hat der OGH mit Beschluss vom 19.3.2013 (Geschäftszahl 4 Ob 15/13d) die Klage des Schutzverbandes im Hauptbegehren abgewiesen, weil allein das Fehlen der behördlichen Bewilligung zu keiner gerichtlichen Untersagung führen kann. Hingegen wurde dem Eventualbegehren stattgeben, nachdem hier konkret eine Irreführung durch Fehlen des Firmennamens bescheinigt wurde.

Bei der aktuell in Begutachtung vorgeschlagenen Neuformulierung der Ausverkaufsbestimmungen reagiert der Gesetzgeber rasch auf diese Entscheidungen und vereinfacht die Ausverkaufsregelung erheblich. Weiters wird bei der Bewilligungspflicht an die in der Z 15 des Anhangs zum UWG jedenfalls unlautere Geschäftspraktik bei einer unrichtigen Behauptung einer Geschäftsaufgabe oder Geschäftsverlegung angeknüpft. Bei Abverkäufen unter Angabe von Elementarereignissen ist nur mehr eine Anzeigepflicht vorgesehen. Gänzlich nicht mehr umfasst werden sollen von der Neuregelung Abverkäufe wegen Umbau, welche damit bewilligungs- und anzeigefrei würden.

Eine wesentliche Sanktion dieser vorgeschlagenen Fassung ist weiterhin, dass bei einem Ausverkauf wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes mit der Beendigung der Bewilligung oder einer Ankündigung bei fehlender Bewilligung die Gewerbeberechtigung endet. Damit ist sichergestellt, dass nicht einfach nach Ende einer behaupteten Geschäftsschließung die Verkaufstätigkeit von dem gleichen Geschäftsinhaber fortgesetzt werden kann. Weiters besitzt mit dieser Regelung jeder Unternehmer die Möglichkeit, eine Überprüfung seiner Ausverkaufsankündigung durch eine Behörde durchführen zu lassen und dann einen behördlich bewilligten Abverkauf ankündigen zu können.

Schließlich wird die Änderung der Z 31 des Anhangs zum UWG mit der Streichung der Passage „über Post- und Telefongebühren zum Standardtarif hinaus“ aus Gründen der Rechtsklarheit vorgesehen, weil nach einhelliger Auffassung diese nur im österreichischen UWG eingefügte Ergänzung aufgrund eines Urteils des EuGH vom 18.10.2012 (Rechtssache C-428/11 – Purely Creative) nicht mehr als europarechtskonform anzusehen ist.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

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