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UWG-Novelle 2013 in Kraft getreten

17.07.2013

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) führen nach der Aufhebung des Zugabenverbotes (§ 9a UWG) Anfang dieses Jahres zu einer weiteren Liberalisierung der Sonderbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit der am 11.7.2013 kundgemachten UWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 112/2013) wurden die Ausverkaufsbestimmungen nach dem Urteil des EuGH vom 17.1.2013 (Rechtssache C-206/11 - Köck) vom Gesetzgeber neu gefasst und in ihrem Anwendungsbereich reduziert.

Kurz gefasst wird mit dieser Novelle die Genehmigungspflicht für Ausverkäufe auf die Geschäftsaufgabe und die Standortverlegung beschränkt und mit einer Anzeigepflicht bei Elementarereignissen ergänzt. Die Sperrfristen sind zur Gänze entfallen.

Bisher waren Ausverkäufe genehmigungspflichtig, wenn einerseits Waren beschleunigt abverkauft wurden und andererseits auf die Gründe dafür hingewiesen wurde, wie etwa Geschäftsschließung, Umbau, Elementarereignisse und dergleichen. Die Saisonräumungsverkäufe waren von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Auch Sonderangebote und Sonderaktionen ohne Hinweis auf derartige Umstände waren nicht genehmigungspflichtig.

Nach der Neuregelung, die bereits in Kraft ist, besteht eine Bewilligungspflicht nur mehr für die Ankündigung der Geschäftsaufgabe sowie der Verlegung der Geschäftsräume. Wie bisher sind im Antrag die Angabe des Standortes, des Zeitraumes sowie der Gründe des Ausverkaufes sowie der Anschluss einer Warenliste nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert erforderlich.

Die Sperrfristen wie in der alten Rechtslage vor Pfingsten und Weihnachten gibt es zur Gänze nicht mehr. Bei Ausverkäufen unter Angabe von Elementarereignissen ist nur mehr eine Anzeigepflicht vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufes unter Anschluss von Unterlagen über das konkrete Elementarereignis vorgesehen.

Gänzlich nicht mehr umfasst werden von der Neuregelung Ausverkäufe wegen Umbaus, welche damit bewilligungs- und anzeigefrei werden, aber selbstverständlich wie alle Ankündigungen der Wahrheit entsprechen müssen.

Eine wesentliche Sanktion bleibt weiterhin, dass bei einem Ausverkauf wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes mit der Beendigung der Bewilligung oder einer Ankündigung bei fehlender Bewilligung die Gewerbeberechtigung endet. Damit ist sichergestellt, dass nicht einfach nach Ende einer behaupteten Geschäftsschließung die Verkaufstätigkeit von dem gleichen Geschäftsinhaber fortgesetzt werden kann.

Trotz Wegfalls der Genehmigungspflicht in manchen Fällen stellen jedenfalls irreführende Angaben oder sonstige unlautere Geschäftspraktiken in Zusammenhang mit Ausverkäufen nach wie vor eine Übertretung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

Ergänzt wird diese UWG-Novelle 2013 in der Z 31 des Anhangs mit einer Streichung der Passage „über Post- und Telefongebühren zum Standardtarif hinaus“, weil nach einhelliger Auffassung diese nur im österreichischen UWG eingefügte Ergänzung aufgrund eines weiteren Urteils des EuGH vom 18.10.2012 (Rechtssache C-428/11 – Purely Creative) nicht mehr als europarechtskonform anzusehen ist. Schließlich werden zwei redaktionelle Klarstellungen vorgenommen, indem beim Anhang die Überschrift "Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten" eingefügt und in Z 14 der nicht passende Verweis auf § 27 gestrichen wird.

Mit dieser UWG-Novelle 2013 und der schon erfolgten Aufhebung des § 9a UWG mit dem Kartellrechtsänderungsgesetz im Jänner dieses Jahres ist den bisher ergangenen Entscheidungen des EuGH zu der mit der UWG-Novelle 2007 umgesetzten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union Rechnung getragen worden.

Weitere Änderungen des UWG sind aktuell nicht geplant und daher wird der Schutzverband auch diese geänderte Rechtslage samt den seit 2007 ergangenen Entscheidungen des OGH zum Anlass nehmen, eine Überarbeitung seiner Wettbewerbsfibel vorzunehmen, damit diese im Laufe des Jahres 2014 neu erscheinen kann.

Die im Bundesgesetzblatt am 11.7.2013 erschienene UWG-Novelle 2013 ist hier abrufbar.

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