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Aktuelle Warnung vor irreführend gestalteten Eintragungsangeboten

11.06.2014

Betriebe in ganz Österreich sind derzeit Ziel von irreführungsgeeigneten und dubiosen "Eintragungsangeboten", welche in der Regel ohne echten Wert sind. Dabei werden Unternehmer auch deshalb umfassend angesprochen, weil bei Ihnen im Gegensatz zu Verbrauchern die einschlägigen konsumentenrechtlichen Schutzbestimmungen zumeist nicht zur Anwendung kommen.

Konkret kommt es immer wieder zu Aussendungen mit scheinbar offiziellen Vorschreibungen beispielsweise unter dem Titel Firmen-, Gewerbe- oder auch Markenregister. In Wahrheit handelt es sich aber um rein private und oft wertlose Angebote, weil insbesondere die Firmenbuchgerichte und die Gewerbebehörden gar keine Zahlungsaufforderungen durchführen. Vor einer allfälligen Überweisung sollte man sich jedenfalls bei der Wirtschaftskammer oder sonstigen Interessensvertretung erkundigen, ob dies überhaupt zu begleichen ist.

Weiters erhalten Unternehmer laufend Rechnungen via E-Mail, aber auch mit der Post, über scheinbar erteilte Aufträge, ohne dass hier eine rechtsgültige Bestellung vorliegt. Hier ist vor einer Bezahlung immer zu klären, in welcher Form überhaupt eine Auftragserteilung vorliegen soll.

In gleicher Weise wird mit Korrekturabzügen und Bezeichnungen wie Branchenverzeichnis Wien oder ähnlichem der Eindruck eines bestehenden Auftrages erweckt, welcher nur zu ergänzen oder zu korrigieren wäre. Überdies wird hier immer wieder eine Verwechslungsgefahr mit Herold als dem Herausgeber der Gelben Seiten hervorgerufen. Auch hier sollte man ohne Kontrolle bzw. Rücksprache nichts unterschreiben und zurücksenden.

Schließlich nutzen viele dieser dubiosen Anbieter eine unerbetene und gemäß § 107 TKG auch gegenüber Unternehmern klar unzulässige telefonische Kontaktaufnahme, um dann entweder gleich eine bzw. mehrere Rechnungen oder zuerst einen Korrekturabzug zu übersenden, welcher immer wieder auch als scheinbare Kündigung getarnt ist, in Wahrheit aber einen neuen ungewollten Auftrag darstellt.

Es gilt daher für alle Unternehmer generell, dass nichts bezahlt, nichts unterschrieben und nichts zurückgeschickt werden sollte, ohne es vorher ganz genau selber oder von einem kompetenten Ansprechpartner geprüft zu haben. Auch bei einem Vertreterbesuch sollte man sich die Unterlagen einmal nur übergeben lassen, aber nicht gleich unterschreiben, weil Unternehmer kein generelles Rücktrittsrecht besitzen.

Falls irrtümlich doch etwas unterschrieben oder bezahlt worden ist, kann und soll sich jeder selbstständig Tätige umgehend an seine Kammer oder seinen Berufsverband wenden. Hier sind bereits fast 700 dieser Interessensvertretungen beim Schutzverband Mitglied, die uns die einlangenden Fälle gleich übersenden können. Wir haben hier bereits eine strenge Rechtsprechung zu dieser Erlagscheinwerbung bzw. Adressbuchschwindel oder anderer Formen von Werbekriminalität erreicht und führen laufend Interventionen in Form von Unterlassungsklagen und Strafanzeigen durch.

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