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Entwurf für ein E-Commerce-Gesetz in Begutachtung

29.06.2001

Das Bundesministerium für Justiz hat nun einen Entwurf für ein E-Commerce-Gesetz zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU in Begutachtung geschickt. Das Gesetz soll am 1. Jänner 2002 in Kraft treten. Der Entwurf samt Erläuterungen ist auf auf der Website des Justizministeriums abrufbar.

Von diesem Gesetz ist laut § 3 Z 1 auch ausdrücklich der gesamte Bereich der Online Werbung erfaßt. Dabei wird zunächst im § 5 Abs 1 ausgeführt, daß die Aufnahme und die Tätigkeit eines Diensteanbieters keiner gesonderten behördlichen Zulassung bedarf. Allerdings wird im Abs 2 gleich klargestellt, daß Erfordernisse anderer Rechtsvorschriften selbstverständlich auch hier zu erfüllen sind.

Weiters wird in den §§ 6 und 7 die Pflicht vorgeschrieben, bestimmte Informationen über den Diensteanbieter und über die Werbung selber zugänglich zu machen, was sich in dieser Form auch aus der Richtlinie ergibt. Überdies kann man sich nach § 8 in eine Robinson-Liste eintragen lassen, welche im Internet (also wohl im WWW) zu veröffentlichen ist. Davon bleibt aber die Regelung unberührt, wonach E-Mail-Werbung in Österreich weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers bedarf.

Neben der Haftung von Providern ist insbesondere auch die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern geregelt, was über den Text der Richtlinie hinausgeht. Nach § 17 ist ein solcher Diensteanbieter nicht verantwortlich, sofern er von der rechtswidrigen Tätigkeit keine Kenntnis hat oder sie sofort sperren läßt, sofern er davon Kenntnis erlangt.

Auch die Verantwortlichkeit von Hyperlinks ist im Gegensatz zur Richtlinie ausdrücklich geregelt. Dabei gilt gemäß § 18 die gleiche Haftung wie bei den Suchmaschinenbetreibern, was das OGH-Urteil zur Haftung von Hyperlinks (siehe "Wettbewerbsrechtliche Mittäterhaftung durch Setzen von Links zu fremden Websites" beim Menüpunkt Aktuelle Judikatur) inhaltlich entschärft.

Neben den weiteren Pflichten der Diensteanbieter in § 19 wird in den §§ 21ff das Herkunftslandprinzip behandelt. Damit kommt grundsätzlich auch im Bereich der Online-Werbung des Recht des Diensteanbieters zur Anwendung. Für privatrechtliche Bereiche ist zwar das IPR weiterhin anzuwenden, allerdings ist bei Einschränkung des freien Verkehrs wiederum nur das Recht des Mitgliedsstaates den Diensteanbieters anzuwenden. In der Praxis wird wohl in diesem Fall ein nicht einfach zu praktizierender Günstigkeitsvergleich durchgeführt werden müssen.

Dazu wird auch in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Auswirkungen des Herkunftslandprinzips weiter strittig sind, und dessen Einfluß auf das internationale Privatrecht letztlich nur vom EuGH geklärt werden kann. Es bleibt nun abzuwarten, ob es hier noch zu Änderungen bis zur endgültigen Beschlußfassung kommt.

Gesetzesentwurf auf der Website des BMJ
www.bmj.gv.at/gesetzes/ecommerce.html

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