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Verwendung fremder Fotos und Karten ohne Zustimmung unzulässig

10.01.2015

Grundsätzlich ist die Übernahme fremder Leistungen wie auch Fotos und Karten rechtlich unzulässig, auch wenn es technisch einfach möglich erscheint. Dies gilt insbesondere für das Übernehmen fremder Fotos oder auch das Einscannen einer Karte auf die eigene Website, den Auftritt auf einer Plattform oder bei einem sozialen Medium. Besonders bei scheinbar kostenlosen Fotos im Internet ist zu beachten, dass diese oft nur für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt werden und in den Allgemeinen Bedingungen gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht erlaubt sind.

Jeder Unternehmer sollte daher laufend kontrollieren, ob für die von ihm oder seinem Webmaster online gestellten Fotos oder auch Land- bzw. Stadtkarten eine Zustimmung des Urhebers vorliegt, diese nutzen zu dürfen. Dabei berechtigt z.B. der Kauf einer physischen Stadtkarte noch nicht dazu, einen Ausschnitt daraus auch im Internet zu nutzen, um einen Anfahrtsplan darzustellen.

Aktuell berichten wieder einige Betroffene, dass sie hier Aufforderungen von Firmen wie Getty Images oder von zumeist deutschen Anwälten zur Unterlassung und Kosten- bzw. Schadenersatz erhalten haben. Hier sollte jedenfalls eine Beratung eingeholt werden, um diese Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach klären zu können. Außerdem sind jedenfalls die Fotos oder Karten ohne nachweisbare Zustimmung zu entfernen, wobei nicht nur das Foto selber sichtbar zu löschen ist, sondern auch die URL zur Gänze vom Netz genommen werden muss, damit es auch auf diesem Wege nicht mehr abrufbar ist.

Grundsätzlich entstehen die Rechte des Urhebers automatisch mit der Schaffung des Werks. Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrecht (z.B. das Recht das Werk im Internet auf Abruf zur Verfügung zu stellen) und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Nennung des Namens) ein. Für die Entstehung der Rechte des Urhebers bedarf es keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks "©“, sondern reicht dafür z.B. die Aufnahme des Fotos an sich.

Das Urheberrecht schützt ganz verschiedene Arten von geistigen Leistungen, wie z.B. Literatur, Musik oder Fotos. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz solcher Werke ist, dass diese eigene geistige Schöpfungen ihrer Urheber sind. Dabei müssen durch freie kreative Entscheidungen deren Persönlichkeiten zum Ausdruck kommen. Bei Fotos besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede andere (einfachste) Art von Foto. Im Ergebnis darf kein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden. Außerdem darf das Foto nicht verändert werden und muss der Urheber genannt werden. Auch wenn nur gegen eine dieser Normen verstoßen wird, kann eine Abmahnung berechtigt sein.
Davon zu unterscheiden sind Ansprüche von Personen wegen Personen und Sachen, die auf einem Foto abgebildet sind. Ein Foto darf nämlich nicht berechtigte Interessen von Abgebildeten verletzen (z.B. Einsatz eines Portraitfotos zu Werbezweck, ohne die Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben). Dies nennt man das "Recht am eigenen Bild“. Eine aktuelle Entscheidung zu der Verwendung von Sportlerfotos ohne deren Zustimmung in der Werbung für eine Tageszeitung ist unter dem Punkt Aktuelle Judikatur abrufbar.

Für Fragen zu Abmahnungen oder der Verwendung fremder Fotos sollten Sie sich an die Wirtschaftskammer oder Ihre sonstige Interessensvertretung oder an einen Rechtsanwalt wenden.

Quelle und weitere Informationen auf der Website der WKO: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/E-Commerce-und-Internetrecht/E-Commerce-allgemein/Abmahnung_wegen_Nutzung_fremder_Fotos_auf_der_Website.html

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