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Irreführende Rechnungen und täuschende Vorschreibungen wieder im Umlauf

21.07.2015

Den Schutzverband erreichen auch in den Sommermonaten wieder laufend Beschwerden über irreführende Angebote und Rechnungen insbesondere auch via E-Mail, welche gezielt an Unternehmer gerichtet werden.

Aktuell werden Rechnungen mit Bestellnummern via E-Mail für einen angeblichen Werbeeintrag und dem Logo von PayPal ohne Zustimmung dieses Anbieters verschickt, wobei es nie eine Bestellung dafür gegeben hat. Andere dubiose Firmen aus dem Ausland rufen wiederum vorher an und versuchen über dieses Gespräch, eine angebliche Zustimmung für einen kostenpflichtigen Vertrag zu fingieren. Dann folgt die überraschende Rechnung mit der Post.

Dabei ist sowohl die unerbetene telefonische Kontaktaufnahme auch gegenüber Unternehmern nach § 107 TKG generell verboten als auch der gemäß § 2 UWG irreführende Versuch, mit falschen Angaben eine Zustimmung für einen so nie gewollten Eintrag zu erlangen. Das Gleiche gilt nach der ständigen Rechtsprechung für irreführend gestaltete Korrekturabzüge, wo man den Eindruck eines bereits laufenden oder zu kündigenden Eintrages gewinnt.

Schließlich ist jeglicher Rechnungsversand, dem überhaupt keine Bestellung zugrunde liegt, als grob täuschend und damit auch unlauter nach § 1 UWG zu beurteilen. Oft wird hier versucht, ein Angebot als Rechnung zu tarnen, was erst durch das Lesen im Kleingedruckten entdeckt werden kann.

Das Gleiche gilt für das Vortäuschen einer offiziellen Vorschreibung, egal ob für Firmen-, Gewerbe- bzw. Handelsregister oder auch für Marken und Patente. Aktuell ist wieder eine irreführende Aussendung mit Zahlschein für ein Handelsregister mit der Überschrift "Bescheid" im Umlauf, wo wir bereits ein Urteil erlangt und Exekutionsmaßnahmen eingeleitet haben. Wie so oft sitzen die Hintermänner im Ausland und werden aufgrund unserer laufenden Interventionen praktisch nur mehr ausländische Konten zur Zahlung angeführt.

Bevor hier irgend etwas bezahlt oder auch unterschrieben wird, sollte jeder Unternehmer vorher mit seiner Kammer bzw. Verband oder sonstigen Interessensvertretung Rücksprache halten, welche den Schutzverband einschalten kann, wenn sie bei uns Mitglied ist.

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