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Urheberrechts-Novelle 2015

22.09.2015

Zentraler Punkt der Novelle ist die Neuregelung der Vergütung für private Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke (§ 42b UrhG). Unter der Bezeichnung „Leerkassettenvergütung“ wird schon seit 1980 eine Pauschalabgabe auf unbespielte „Bild- und Schallträger“ eingehoben. Die Einnahmen werden im Wege über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber als Ausgleich für den durch das Kopieren von Liedern, Filmen etc entstehenden Einnahmenverlust weitergeleitet.

Seit vielen Jahren war strittig, ob diese Vergütung entsprechend der technischen Entwicklung auch für Computer-Festplatten oder andere multifunktionale Speichermedien zu entrichten sei. Nach Urteilen des OGH (17.12.2013, 4 Ob 138/13t; 22.4.2015, 4 Ob 226/14k), in denen dies zuletzt bejaht worden war und nach intensiven Diskussionen zwischen Vertretern der Rechteinhaber und Herstellern bzw Händlern über die sogenannte Festplattenabgabe ist eine solche Abgabe nun unter der gesetzlichen Bezeichnung „Speichermedienvergütung“ bei jedem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen eines zur Vervielfältigung geeigneten Speichermediums (jeder Art) zu leisten.

Es gilt allerdings eine – doppelte – Obergrenze (Deckelung) für diese Vergütung: So ist vorgesehen, dass die Speichermedienvergütung 6% des typischen Preisniveaus des Speichermediums nicht übersteigen soll (§ 42b Abs 4 Z 8 UrhG; für die Geräte-Reprographievergütung gelten 11%) und die Einnahmen aus der Speichermedien- und Reprographievergütung für die Jahre 2016 bis 2019 insgesamt den Richtwert von EUR 29 Mio (vor Abzug der Rückerstattungen) nicht übersteigen sollen. Die Ansprüche auf Vergütung entfallen überdies, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).

In Rechnungen für die Speichermedien ist auf die Vergütung hinzuweisen, was die Durchsetzung von allfälligen Rückersatzansprüchen erleichtern soll: So besteht kein Vergütungsanspruch, wenn ein Zahlungspflichtiger glaubhaft macht, dass die erworbenen Speichermedien nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden (siehe § 42b Abs 7 UrhG).

Neu ist auch die Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien, bei deren Missachtung der doppelte Vergütungssatz zu entrichten ist (§ 90a UrhG).

Von den weiteren aktuellen Änderungen bzw Neuformulierungen des UrhG, die zum einen nach dem Vorbild deutscher Gesetzesbestimmungen konzipiert wurden, zum anderen aber auch zu einem erheblichen Teil auf Entscheidungen des EuGH und dadurch notwendige Anpassungen des nationalen Rechts zurückgehen, sind zu erwähnen:

- Keine zulässige Vervielfältigung eines fremden Werks zum eigenen oder privaten Gebrauch, wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (§ 42 Abs 5 UrhG)

- Bibliotheken (sowie Museen und Archive) dürfen nun auf Bestellung Vervielfältigungsstücke auf beliebigen – also insbesondere auch digitalen – Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen (§ 42a Abs 2 UrhG);

- Regelung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts für Werke, die nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden („Unwesentliches Beiwerk“, § 42e UrhG – zB wenn ein an sich urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Absicht oder sonstige inhaltliche Einbeziehung auf einem Foto abgebildet ist);

- Grundlegend überarbeitete, nunmehr werkkategorien-übergreifende und großzügigere Regelung des Zitatrechts: „ … sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ (§ 42f UrhG, samt demonstrativer Aufzählung);

- Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG betreffend Nutzungsrechte an Filmen (aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 9.2.2012, C-277/10): Statt der bisherigen, gesetzlich verfügten Übertragung der Verwertungsrechte an den Filmhersteller stehen diesem die Exklusivrechte jetzt nur mehr „im Zweifel“ zu (widerlegbare Vermutung), sodass „Filmurheber“, wie etwa Regisseure oder Drehbuchautoren, ihre Nutzungsrechte auch anderen einräumen können;

- Neuformulierung der Schutzrechte der ausübenden Künstler und Veranstalter (§§ 66 bis 72 UrhG); als „ausübender Künstler“ gilt, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht (siehe § 66 UrhG).

Vorerst nicht in das UrhG aufgenommen wurde das umstrittene Internet-Leistungsschutzrecht für Zeitungs- und Zeitschriftenverleger.

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