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UWG-Novelle in D in Kraft getreten

20.01.2016

Auch in Deutschland musste wie in Österreich das UWG angepasst werden, nachdem die Europäische Kommission aufgrund der Entscheidungen des EuGH einen weiteren Anpassungsbedarf moniert hat. Während in Österreich diese weitere Adaptierung bereits mit der UWG-Novelle 2015 im Frühjahr letzten Jahres erfolgte, ist die deutsche Umsetzung nun mit Ende 2015 in Kraft getreten.

Die Gesetzesänderung in Deutschland bringt eine neue Struktur des deutschen UWG mit sich, das heißt sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die deutsche Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht, da die nationalen Gerichte, allen voran der deutsche Bundesgerichtshof, bereits bislang eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nach den Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL) vornehmen.

Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben UGP-RL, welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

• Die Generalklausel des § 3 UWG wird neu gefasst. Es wird in § 3 Abs. 1 UWG 2015 für den Geltungsbereich der UGP-RL eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ eingeführt, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen.

• § 3 Abs. 2 UWG 2015 übernimmt die Generalklausel aus der UGP-RL, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 allerdings der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.

• Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, ist nicht normiert worden. Nach der Gesetzesbegründung jedoch soll § 3 Abs. 1 UWG 2015 wie bisher als Auffangtatbestand (auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern) fungieren.

• In § 3a UWG 2015 wird der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.

• § 4 UWG 2015 regelt nunmehr den Mitbewerberschutz neu: Der bisherige § 4 wird deutlich gekürzt und enthält als neuer Tatbestand nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1-6 UWG sind aufgehoben worden bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z.B. § 4a UWG 2015 „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt.

• Das in der UGP-RL normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird auf das b2b-Verhältnis ausgeweitet (§ 4a UWG 2015).

Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de

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