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Neuregelung des Vertriebs von E-Zigaretten und Liquids

03.06.2016

Am 27.4.2016 wurde die Novellierung des Tabakgesetzes im Nationalrat beschlossen, welche auch Regelungen über den Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids beinhaltet. Der Titel dieses Gesetzes lautet „Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (TNRSG)“. Das Gesetz trat mit der Kundmachung am 20.5.2016 in Kraft, wobei auf Sachverhalte, die eine Verwaltungsübertretung darstellen, dieses Gesetz ab dem Tag der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden ist. Dabei werden E-Zigaretten und Liquids verwandte Erzeugnisse im Sinn des Tabakgesetzes.

Der Ausgangspunkt der Regelung besteht darin, dass die elektronische Zigarette sowie deren Liquids als verwandtes Erzeugnis definiert werden (§ 1 Z 1e). Außerdem wird das Versandhandelsverbot mit Tabakerzeugnissen auf verwandte Erzeugnisse, somit auch auf E-Zigaretten und Liquids, ausgedehnt (§ 2 a). Der Versandhandel in diesem Sinn ist der Versand und Lieferung von verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeuren, Händlerinnen bzw. Händlern an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher (§ 1 Z 12). Das Werbeverbot und das Verbot des Sponsoring für Tabakerzeugnisse wird auch auf verwandte Erzeugnisse ausgedehnt (§ 11 Abs. 1). Ausgenommen davon ist die Werbung im spezialisierten Fachhandel an der Außenseite des Geschäftes sowie im Geschäft (§ 11 Abs. 4 Z 4).

Weiters ist ein Warnhinweis auf der Verpackung und Außenverpackung anzubringen (§ 10c). Dieser hat bei nikotinhaltigen Produkten zu lauten: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ Bei nikotinfreien Erzeugnissen hat dieser zu lauten: „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ Diese Bestimmung enthält noch weitere Regelungen. So dürfen auch keine Packungen verwendet werden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils (z.B. durch aufgedruckte Gutscheine) erwecken.

Außerdem ist jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung verboten (§ 11 Abs. 7). Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben überdies die Produkte, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, dem Bundesministerium für Gesundheit in elektronischer Form zu melden. Dies muss mindestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (20.5.2016) bereits in Verkehr sind, sind innerhalb von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt zu melden. Die Meldung muss umfangreiche Angaben enthalten (§ 10b Abs. 2 bis 7). Dort finden sich auch umfangreiche Regelungen zu den Anforderungen an die Produkte.

Diese Regelung enthält weiters umfangreiche Vorschriften zur Verpackung elektronischer Zigaretten (§ 10c). Und als Übergangsregelung dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, bis zum 20. Mai 2017 in Verkehr gebracht werden. Diese Regelung ermöglicht den Abverkauf von Produkten, die hinsichtlich der Produktmerkmale bzw. der Verpackung noch nicht die Vorgaben der Neuregelung erfüllen. Unklar erscheint, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Produkte, die unter diese Regelung fallen, beim Gesundheitsministerium gemeldet werden müssen. Diese Regelung wird wohl dahingehend auszulegen sein, dass bis zum 20.11.2016 noch Produkte hergestellt bzw. importiert werden dürfen, die nicht den Anforderungen des TNRSG entsprechen. Auch Artikel 30 der Tabakerzeugnisrichtlinie (TPD II) enthält dazu nichts Näheres.

Das Tabakgesetz enthält naturgemäß keine Jugendschutzregelung, da dies Landessache ist. Manche Jugendschutzgesetze enthalten ein Verbot des Erwerbs und des Konsums von E-Zigaretten bzw. E-Shishas bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Zweckmäßig erscheint es, auch in den Bundesländern ohne Regelung dies freiwillig zu handhaben. Der Text der Novelle kann im Rechtsinformationssystem RIS online kostenlos abgerufen werden.

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