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Frage der Zulässigkeit von Internet-Apotheken dem EuGH vorgelegt

17.08.2001

In Deutschland hat das LG Frankfurt der Internet-Apotheke 0800DocMorris aus den Niederlanden mit einstweiliger Verfügung den Vertrieb von zugelassenen Arzneimitteln via Internet in Deutschland untersagt (LG Frankfurt 9.11.2000, Internet-Apotheke, K&R 2001, 153). Die Rechtslage ist dabei mit den österreichischen Regelungen durchaus vergleichbar.

Auch in Österreich darf gemäß § 53 Arzneimittelgesetz nicht darauf hingewirkt werden, Arzneimittel im Versandhandel zu beziehen. Gerade diese Beschränkung bezieht sich auch auf den Verkauf über eine Website im Rahmen von E-Commerce-Lösungen (zB Internet-Apotheke). Diese neue Verkaufsform über das Internet wird dem herkömmlichen Versandhandel grundsätzlich gleichgestellt.

Im Hauptverfahren ist nun aktuell vom LG Frankfurt der Beschluß verkündet worden, daß der Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird. Dabei ist vor allem die Frage gestellt worden, ob eine nationale Regelung, nach der die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Einfuhr von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Wege des Versandhandels durch zugelassene Apotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten aufgrund individueller Bestellungen von Endverbrauchern per Internet untersagt ist, gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art 28ff EGV verstößt

Link:
Presseerklärung des LG Frankfurt vom 10.8.2001
www.landgericht.frankfurt-main.de

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