Aktuelle Meldungen

Zahlreiche Betroffene in aktuellen Fällen irreführender Verzeichniswerbung

29.06.2016

Der Schutzverband schreitet seit vielen Jahren umfassend gegen alle Formen der Erlagscheinwerbung, des Adressbuchschwindels und der Werbekriminalität ein. Ein aktuell besonders umfangreicher Fall betrifft die Euro Media Verlag GmbH mit Sitz in der Schweiz.

Hier wurde aus Mitgliederkreisen umfassend darüber Beschwerde geführt, dass diese Firma in wettbewerbswidriger Weise irreführende Verzeichniswerbung betrieben hatte, insbesondere den Eindruck eines bestehenden Eintrages erweckte, obwohl es sich um ein neues Offert handelte.

Noch dazu war die im Formular mit einer österreichischen Anschrift angegebene Firma nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragen, was ebenfalls eine grobe Täuschung darstellte. Außerdem wurde mit dem Korrekturabzug eine Geschäftsbeziehung vorgetäuscht bzw. mit der Gestaltung auch eine Verwechslung mit den bekannten Gelben Seiten von Herold hervorgerufen.

Außerdem erhalten wir ebenfalls laufend Meldungen über eine unerbeten via Fax verschickte Aussendung mit der Überschrift Gewerbedatenauskunft, welche ebenfalls wie ein bestehender Eintrag mit vorgegebenen Daten den Eindruck erweckt, es wäre nur wie bei einem Korrekturabzug alles zu überprüfen und dann zu bestätigen. In Wahrheit für die mit 01 beginnende Nummer dann nach Spanien und man erhält eine Rechnung der L Mendonca Business Data SL.

Die Rechtsprechung in Österreich hat dazu aufgrund der zahlreichen Klagen des Schutzverbandes klargestellt, dass Unternehmer solche Aussendungen nicht detailliert studieren müssen, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas ohne neuen kostenpflichtigen Auftrag auszufüllen und wieder zurückzusenden (4 Ob 45/11p). Auch hier wurde der Eindruck einer bloßen Datenkorrektur erweckt.

Im § 28a UWG wird dazu ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes für Eintragungen in Verzeichnisse mit Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues) Vertragsanbot handelt. Verstöße gegen §§ 1, 2 und 28a UWG begründen einen Anspruch auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung sowie Schadenersatz.

Aufgrund unserer Intervention wurden diese Aussendungen nach Österreich eingestellt. Außerdem kam es bereits zur Stornierung von mehreren hunderten Betroffenen in beiden Fällen. Noch dazu konnte in Kooperation mit dem SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft in der Schweiz) bei Euro Media eine formelle Unterlassungserklärung erreicht werden. Schließlich berichtete der ORF und andere Medien über den Fall, nachdem auch viele Vereine und andere Insitutionen getäuscht wurden.

Aktuell davon noch Betroffene können sich an den Schutzverband wenden, wenn ihre Interessensvertretung bei uns Mitglied ist. Gerne kann für nähere Details dazu ein E-Mail an office@schutzverband.at mit einer unverbindlichen Anfrage gesandt werden.

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