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UWG-Novelle in Begutachtung

15.06.2016

Dieser Entwurf einer Gesetzesnovelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) und des Preisauszeichnungsgesetzes liegt laut den Erläuterungen die Annahme zugrunde, dass ein faktisches wirtschaftliches Ungleichgewicht von Betreibern einer Buchungsplattform im Internet gegenüber Beherbergungsunternehmen besteht, indem derzeit z.B. mittels Bestpreisklauseln den Beherbergungsunternehmen untersagt wird, auf der eigenen Website günstigere Preise anzubieten, und damit die freie Preisbildung beeinträchtigt wird. Weiters gibt es Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes für das Beherbergungsgewerbe, die aufgrund früherer Gepflogenheiten und technischer Entwicklungsstände erlassen worden, aber mittlerweile nicht mehr zeitgemäß sind.

Das Ziel ist das Verbot des Forderns von besten Konditionen durch Buchungsplattformen. Es sollen Verhaltensweisen verhindert werden, durch die die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines Beherbergungsunternehmens unmittelbar oder mittelbar nachteilig beeinflusst werden. Weiters soll die Beseitigung der im geltenden Recht vorgesehenen Preisauszeichnungspflicht in jedem Zimmer erfolgen. Denn diese entspricht der früheren Gepflogenheit, vor der Buchung die Unterkünfte vor Ort zu besichtigen. Die freiwillige Auszeichnung der Preise in der Beherbergungsmöglichkeit (im Zimmer, Appartement, sonstiger Unterkunft) sollte den Beherbergungsunternehmen ohnedies freistehen. Mit der neuen Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass die Preise, sofern sie freiwillig angegeben werden, ebenso nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 ausgezeichnet werden, welcher u.a. auf die Bruttopreisauszeichnung verweist.
Wenn die Höhe der Abgaben im Vorhinein nicht exakt beziffert werden kann, wie zum Beispiel bei altersabhängigen Ortstaxen im Zusammenhang mit der Anbietung von Tourismusleistungen, muss allenfalls mit der gesonderten Ausweisung der solcherart differenziert anfallenden Abgaben das Auslangen gefunden werden.

Die Umsetzung im UWG soll durch eine Ergänzung der schwarzen Listen durch eine (neue) Ziffer 32, welche wie folgt vorgeschlagen wird:
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten
Z 1 bis Z 31 …
Z 32. Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.

Damit soll auch laut Wirtschaftsbericht 2016 Hotelbetreibern ermöglicht werden, dass sie auf ihrer eigenen Homepage günstigere Preise anbieten können.

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