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Kartellgesetz-Novelle 2016 in Begutachtung

01.09.2016

Nach der sogenannten EU-Kartellschadenersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU), die nach umfangreichen Vorarbeiten und Konsultationen Ende 2014 in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren entsprechende Vorschriften zu erlassen, um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach „Wettbewerbsrechtsverletzungen“ (Kartellrechtsverstößen) zu erleichtern. Damit soll das „private enforcement“ (die Ahnung von Kartellrechtsverstößen durch Geschädigte auf Basis zivilrechtlicher Klagen) ergänzend zur behördlichen Verfolgung von Wettbewerbsbeschränkungen gestärkt werden.

Der vorliegende Entwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) sieht eine grundlegende Neufassung der bestehenden Regelung(en) im KartG vor, die sich nicht nur auf Kartelle (wettbewerbsbeschränkende Absprachen) sondern auch auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bezieht. Ausgehend von einer Reihe begrifflicher Definitionen, die von der EU-Richtlinie vorgegeben wurden, soll der 5. Abschnitt des KartG durch detaillierte materiellrechtliche und prozessuale Sonderregelungen ergänzt werden. So soll die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche fünf Jahre betragen (anstatt drei Jahre wie für allgemeine Schadensersatzansprüche), der Ersatz des Schadens auch den entgangenen Gewinn umfassen und grundsätzlich die (widerlegliche) Vermutung gelten, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht (eine Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Partei kann sich laut dem Entwurf auch bei einer Schadensüberwälzung an mittelbare Abnehmer ergeben). Wichtig ist auch die solidarische Haftung jedes der am Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen, von der allerdings (genauer definierte) kleine oder mittlere Unternehmen ausgenommen sein sollen (eine ähnliche Einschränkung der Haftung soll für Kronzeugen gelten).

Entsprechend den komplexen prozessualen Fragen, die sich hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln in solchen sogenannten „follow on“-Schadenersatzprozessen stellen, sind die einschlägigen Regelungen dazu besonders umfassend und detailreich. Auch andere wesentliche Fragen wie die Hemmung der Verjährung des Ersatzanspruchs, insbesondere während der Dauer des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens, sollen genau geregelt werden.

Neben dieser richtlinienbedingten Ergänzung sollen ab Beginn nächsten Jahres noch weitere Änderungen gelten: So ist vorgesehen, dass das Kartellgericht zwecks Erhöhung der Verfahrenstransparenz nicht nur stattgebende sondern auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen zu veröffentlichen hat (einschließlich Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) und zudem bei Settlement-Vereinbarungen keine verkürzten, begründungslosen Entscheidungen mehr zulässig sind. Da häufig kritisiert wurde, dass kartellgerichtliche Entscheidungen oft von Sachverständigen-Gutachten geprägt seien, die kaum überprüft werden könnten, soll künftig ein Rekurs gegen die kartellgerichtliche Entscheidung auch wegen Feststellungsmängeln möglich sein, wenn sich „aus den Akten erhebliche Bedenken … ergeben“. Dies würde in diesem Rahmen eine zweite Tatsacheninstanz (OGH als Kartellobergericht) schaffen.

Parallel dazu sollen die Sachverständigen für Kartellangelegenheiten der qualitätssichernden Kontrolle des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) unterworfen werden, was bisher nicht der Fall war.

Schließlich soll bei Hausdurchsuchungen die Position der Bundeswettbewerbsbehörde gestärkt werden, indem der Zugang zu elektronisch abrufbaren Daten – einschließlich solcher, die auf externen Laufwerken gespeichert sind – durch Geldstrafen erzwungen werden kann.

Der Text des Entwurfs und die ausführlichen Erläuterungen dazu sind auf der Website des Parlaments unter Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00230/index.shtml abrufbar.

Stellungnahmen können von allen Interessierten bis 5. Oktober 2016 per Email an die Adresse team.z@bmj.gv.at abgegeben werden, wobei das BMJ ersucht, auch dem Präsidium des Nationalrats an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at eine Kopie davon zu schicken.

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