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Aktueller Fall irreführender Verzeichniswerbung durch ein "Gewerbe-Info-Register"

22.03.2017

Im Schutzverband langen laufend Mitteilungen von Unternehmern, aber auch anderen Einrichtungen ein, welche unerbeten die Aussendung eines "Gewerbe-Info-Register" erhalten haben. Diese Zusendung wirkt wie der Korrekturabzug einer bestehenden Eintragung, wobei aber in Wahrheit laut Kleingedrucktem der Auftrag für ein noch dazu überhaupt nicht näher bezeichnetes Branchenregister erschlichen werden soll. Die angegebene Faxnummer führt in Wahrheit ins Ausland und sonstige Kontaktangaben fehlen zur Gänze.

Der Schutzverband schreitet seit vielen Jahren umfassend gegen alle Formen der Erlagscheinwerbung, des Adressbuchschwindels und der Werbekriminalität ein. Dabei werden Unternehmer regelmäßig zur scheinbar bloßen Korrektur ihrer Daten aufgefordert, um ihnen dann eine Rechnung über einen massiv überhöhten Betrag für den Eintrag in regelmäßig wertlose Branchenregister zu übermitteln. Aus diesem Grund sind bei einigen Fällen auch schon Ermittlungen bzw. Strafverfahren wegen Sachwucher und Betrug im Laufen.

Die Rechtsprechung in Österreich hat aufgrund der zahlreichen Klagen des Schutzverbandes klargestellt, dass Unternehmer solche Aussendungen nicht detailliert studieren müssen, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas ohne neuen kostenpflichtigen Auftrag auszufüllen und wieder zurückzusenden (4 Ob 45/11p). Auch bei der aktuellen Aussendung für dieses Gewerbe-Info-Register wird der Eindruck einer bloßen Datenkorrektur erweckt und die Kosten im Kleingedruckten versteckt. Der Vertragspartner fehlt überhaupt völlig.

Im § 28a UWG wird ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes für Eintragungen in Verzeichnisse mit Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues) Vertragsanbot handelt. Verstöße gegen §§ 1, 2 und 28a UWG begründen einen Anspruch auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung sowie Schadenersatz. Österreich gilt hier mit dieser Bestimmung und der Verfolgung durch den Schutzverband als "good practice" auf europäischer Ebene.

Aktuell von solchen irreführenden Aussendungen Betroffene können sich an den Schutzverband wenden, wenn ihre Interessensvertretung bei uns Mitglied ist. Gerne kann für nähere Details einfach ein E-Mail an office@schutzverband.at mit einer unverbindlichen Anfrage gesandt werden.

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