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GWB-Novelle 2017 – Änderungen im deutschen Kartellrecht

12.05.2017

Die jüngst vom Bundesrat in Berlin beschlossene Novelle des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) – das deutsche Gegenstück zum österreichischen Kartellgesetz – bringt zunächst die erforderliche Anpassung dieses Gesetzes an die EU-Kartellschadenersatzrichtlinie. So wurde ähnlich wie in Österreich die bisherige Bestimmung betreffend Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen durch ein komplexes Regelwerk ersetzt, das die private Kartellrechtsdurchsetzung in Ergänzung zur behördlichen Sanktionierung von Zuwiderhandlungen erleichtern soll. Zu erwähnen sind insbesondere der neugeschaffene vorprozessuale Herausgabe- bzw Auskunftsanspruch potentiell Kartellgeschädigter in Bezug auf Beweismittel, die Neuregelung der Verjährungsfristen bzw der Verjährungshemmung, die haftungsrechtliche Privilegierung von Kronzeugen und KMU sowie die Regelung über den Einwand der Schadensabwälzung („passing-on-defence“ – der beklagte Kartellant wendet ein, dass sein Abnehmer das überteuerte Produkt seinerseits zu einem erhöhten Preis weiterveräußert und daher keinen Schaden erlitten hat).

Weiters sieht das GWB nun eine verschuldensunabhängige Haftung von lenkenden Konzerngesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften vor und führt eine unternehmensbezogene Bußgeldhaftung für Rechtsnachfolger ein, um zu vermeiden, dass sich – wie in der Vergangenheit geschehen (im Falle des „Wurstkartells“) – kartellbeteiligte Unternehmen durch Umstrukturierungen der Geldbuße entziehen können. Wie in Österreich wird nun bei der Fusionskontrolle auch auf den Transaktionswert abgestellt, der insbesondere im Bereich der digitalen Wirtschaft die reale wettbewerbliche Bedeutung eines Unternehmens oft besser widerspiegelt als dessen Umsatzerlöse.

Darüber hinaus werden die Kriterien für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung durch Parameter wie Netzwerkeffekte und Zugang zu Daten ergänzt. Es soll der Annahme eines „Marktes“ jetzt auch nicht mehr entgegenstehen, dass die Leistung unentgeltlich erbracht wird (dies hat vor allem für Online-Plattformen Bedeutung, deren Angebote von den Usern ohne Nutzungsentgelt in Anspruch genommen werden können). Im Bereich des Marktmachtmissbrauchs-Verbots wurde das Anzapfverbot verschärft, indem künftig schon allein die Aufforderung zur Vorteilsgewährung (ohne sachlich gerechtfertigten Grund) für einen Rechtsverstoß genügt, ohne dass eine „Ausnützung“ der Marktstellung vorliegen muss.

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