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Produktpirateriebericht 2017 veröffentlicht

16.04.2018

Der Handel mit nachgeahmten und gefälschten Produkten ist nach wie vor im Steigen begriffen. Betroffen sind viele Arten von Konsumgütern wie Kleidung, Schuhe, Taschen, Uhren, Druckerpatronen und Handys. Die rechtlichen Möglichkeiten der Verfolgung stellen sich in der Praxis wie folgt dar.

Beschlagnahme von gefälschten Produkten durch den Zoll
Nicht nur die Herstellung solcher Waren durch gezielte Nachahmung und Fälschung der Originale ist verboten sondern auch deren Einfuhr und Weiterverkauf. So kann die Einfuhr dieser Waren nach Österreich von den Zollbehörden auf der Grundlage des Produktpirateriegesetzes (PPG) und der europäischen Produktpiraterieverordnung (EU-PPV) untersagt und deren Beschlagnahme angeordnet werden. Grundlage für das Tätigwerden der Zollbehörden ist dabei in fast allen Fällen ein schon vor möglichen Aufgriffen gestellter Antrag (Grenzbeschlagnahmeantrag) von Schutzrechtsinhabern. Der (positive) Bescheid über einen solchen Antrag (sog Produktpirateriebescheid) ist ein Jahr gültig und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge zuständige Zolldienststelle ist für ganz Österreich das Zollamt Klagenfurt Villach.

Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
Werden die gefälschten Waren auf dem Markt angeboten, so werden dadurch Rechte des geistigen Eigentums (intellectual property rights = IP-rights) verletzt. Darunter versteht man im Wesentlichen Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte und „Designrechte“. Vom Schutzumfang der Produktpiraterieverordnung erfasst sind darüber hinaus auch Handelsnamen und Gebrauchsmuster. Weiters wurde die Begriffsbestimmung der „Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen“ insofern erweitert, als nun auch Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile darunter fallen, die hauptsächlich zur „Umgehung von Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteilen“ entwickelt wurden.
Die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums kann sowohl für die unmittelbaren Täter als auch für sonstige Beteiligte (Anstifter, Mittäter) erhebliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So droht gemäß § 60 Abs 1 Markenschutzgesetz (MSchG) demjenigen, der eine Marke verletzt, eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze bzw – wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird – sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die gleiche Bestrafung droht nach § 159 Abs 1 Patentgesetz (PatG) bei Verletzungen von Patenten, nach § 34 Abs 1 Musterschutzgesetz (MuSchG) bei Verletzungen von Musterrechten und nach § 42 Abs 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG) bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Auch nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) können strafrechtliche Verurteilungen ausgesprochen werden.
Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen sind auch die möglichen zivilrechtlichen Folgen eines Verkaufs gefälschter Ware anzuführen. So ist in den genannten Gesetzen jeweils ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers vorgesehen, der gegebenenfalls mit einer Unterlassungsklage (häufig in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Anspruch besteht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht nur gegen den unmittelbaren Täter sondern auch gegen Gehilfen.
Weiters kann der in seinem Ausschließlichkeitsrecht Verletzte verlangen, dass die entsprechenden Gegenstände vernichtet werden (Beseitigungsanspruch). Darüber hinaus stehen dem Schutzrechtsinhaber nach den immaterialgüterrechtlichen Schutzgesetzen besondere Zahlungsansprüche zu, wie jene auf ein angemessenes Entgelt, auf Schadenersatz einschließlich Gewinnentgang, auf Herausgabe des Gewinns sowie unter Umständen – gleichsam als Schadenspauschale – auf ein doppeltes angemessenes Entgelt. Von besonderer Bedeutung für die Praxis sind auch die zusätzlichen, oft relativ hohen Kosten einer möglichen Veröffentlichung des ergangenen Urteils in einer Zeitung, im Internet oder in anderen Medien. Dazu kommen noch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, welche ebenfalls gerade in Verfahren über gewerbliche Schutzrechte ein erhebliches Ausmaß erreichen können.

Unlautere Irreführung nach dem UWG
Bei einem Verkauf gefälschter Waren wird in aller Regel auch der Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik gemäß § 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erfüllt, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Fälschung handelt. Nach dieser Bestimmung gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt … derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Käufer wird im konkreten Fall über die (betriebliche) Herkunft des Produkts getäuscht und zwar insofern, als der Eindruck der Echtheit erweckt wird bzw ihm das Produkt fälschlich als „Original“ angeboten wird. Nach Z 13 der „schwarzen Liste” im Anhang des UWG ist die Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist, generell unzulässig. Dies entspricht dem Tatbestand in § 2 Abs 3 Z 1 UWG, welcher jegliche Vermarktung eines Produkts bei Verwechslungsgefahr mit einem anderem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers als irreführend ansieht (sogenanntes Imitationsmarketing).
Da es hier nicht auf den Nachweis des Bestehens gewerblicher Schutzrechte (wie zB Markenrechte) ankommt sondern allein auf die Irreführungseignung des Angebots (bzw der Werbung), kann Produktpiraterie auf der Grundlage des UWG nicht nur von den Inhabern gewerblicher Schutzrechte sondern auch von Mitbewerbern und allen klagebefugten Einrichtungen nach § 14 UWG verfolgt werden. Es können Ansprüche auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und gegebenenfalls Schadenersatz samt Ersatz des entgangenen Gewinns geltend gemacht werden. Ähnlich den Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen kann nach ständiger Judikatur der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter bzw gegen (unmittelbar) tatbestandsmäßig handelnde Mittäter, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen gerichtet werden, wenn diese den Handel mit den nachgeahmten und gefälschten Produkten (bewusst) gefördert bzw zumindest eine sie treffende Prüfungspflicht verletzt haben.

Auch Marktbetreiber sind verantwortlich
Auch die Betreiber eines Marktes sind verpflichtet, gegen den Verkauf von gefälschten Waren vorzugehen. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 7.7.2016, Rs C-494 (Tommy Hilfiger Licensing LLC ua/Delta Center a.s.), im Sinne der Antragsteller festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der dritten Personen Flächen auf einem Marktplatz anbietet, wo diese Fälschungen von Markenerzeugnissen zum Verkauf feilbieten, jedenfalls als „Mittelsperson“, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, qualifiziert werden muss. Die gerichtlichen Anordnungen müssten hier, so der EuGH, sowohl wirksam und abschreckend als auch gerecht und verhältnismäßig sein. Sie dürften folglich nicht übermäßig kostspielig sein und auch keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. Von der Mittelsperson könne keine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden verlangt werden. Hingegen könne die Mittelsperson durchaus gezwungen werden, Maßnahmen zu treffen, die erneute derartige Verletzungen durch denselben Händler zu verhindern.

Link zu weiteren Informationen betreffend Produktpiraterie: https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/produktpiraterie.html

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