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Informationspflichten nach der DSGVO

18.07.2018

Aus der neuen Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (kurz DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) ergeben sich Informationspflichten insbesondere nach den Art 13f. Danach hat der Verantwortliche bestimmte Informationen einer betroffenen Person zu übermitteln, wenn von dieser personenbezogene Daten erhoben werden. Grundsätzlich sind Regelungen zum Datenschutz nicht nur im Rahmen der (Online-)Werbung zu beachten, sondern können Verletzungen aus der DSGVO oder anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

So ist die DSGVO als lauterkeitsrechtlich relevant anzusehen, nachdem der OGH bereits zur früheren Rechtslage festgehalten hat, dass der Abschluss von Bausparverträgen mit Personen, deren Daten die hier beklagte Bank datenschutzrechtswidrig erhalten hatte, auch nach § 1 UWG unzulässig ist (OGH 25.2.1992, 4 Ob 114/91 – Bausparer-Werbung). Die Relevanz des Wettbewerbsrechts in Bezug auf die DSGVO ergibt sich auch zu Informationspflichten wie den angeführten Art 13. So hat der OGH in verschiedenen Fällen bei einem Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten eine Anwendbarkeit des UWG bejaht.

Dabei kommt die nach dem UWG notwendige Spürbarkeit eines Rechtsbruchs bei Verletzungen der DSGVO in mehrfacher Ausprägung in Betracht. Zunächst könnte die Tätigkeit eines Unternehmens bei Datenerhebung, Datenanalyse und Datenweiterverkauf ohne Verstoß gegen die DSGVO überhaupt nicht möglich sein. Weiters kann die unterlassene Umsetzung der Anforderungen dieser Regelungen zu Ersparnissen und damit zu einem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern führen. Außerdem ist bei Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO ein unzulässiger Vorsprung durch das Vorhandensein und die Verarbeitung eines größeren Umfangs an personenbezogenen Daten zu sehen. Das verstoßende Unternehmen kann damit umfangreichere Datenanalysen durchführen, die Auswertungen können tiefere Einblicke in das Kundenverhalten geben und dadurch gezieltere Marketingmaßnahmen ermöglichen. Schließlich würde der Verletzer mit der rechtswidrigen Weitergabe bzw Verkauf einen ungerechtfertigten und klaren Vorteil ziehen. Gerade weil Daten in unserer wissensbasierten Gesellschaft und damit Wirtschaft immer wichtiger werden, liegt auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz auf der Hand.

In Bezug auf fehlende Informationspflichten kommt auch eine Irreführung durch Unterlassung in Betracht. So ist nach § 2 Abs 4 Z 1 UWG eine Geschäftspraktik irreführend, wenn dem Markteilnehmer Informationen, die für eine informierte Entscheidung notwendig sind, vorenthalten werden. Nach § 2 Abs 5 UWG sind derartige Informationen jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing. Nachdem ein Unternehmen ohne Informationserteilung nach Art 13 DSGVO Kundendaten nicht zulässig verarbeiten darf, kann auch hier von kommerzieller Kommunikation ausgegangen werden. Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf ist außerdem § 2 Abs 6 UWG einschlägig, was vor allem bei Online-Käufen oder bei Käufen in App-Stores der Fall sein wird. So ist bereits vor dem Kauf einer App bzw spätestens vor ihrer erstmaligen Nutzung über deren Funktionsweise zu informieren, insbesondere welche personenbezogenen Daten wie verarbeitet oder insbesondere an Dritte übermittelt werden. Damit sind diese Informationen bei Produkten, deren hauptsächlicher Bestandteil die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist, unter § 2 Abs 6 Z 1 UWG als wesentlicher Inhalt zu subsumieren. Wenn daher wesentliche Informationen nicht, unvollständig oder falsch erteilt werden und damit eine informierte Entscheidung unmöglich machen, liegt somit auch ein Wettbewerbsverstoß dar. Außerdem kann auch der Hinweis auf Zertifizierungen irreführend sein, da es gegenwärtig keine Zertifizierung zum Nachweis der DSGVO-Compliance gibt.

Schließlich ist nach Z 20 des Anhangs zum UWG die Beschreibung eines Produkts als gratis, oder ähnlich, obwohl der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind, jedenfalls als irreführend anzusehen. In Bezug auf Daten könnte diese Bestimmung zur Anwendung kommen, sofern ein Verbraucher ein Entgelt in Form von seinen Daten im Sinne einer wirtschaftlichen Verwertung durch den Werbenden zu leisten hat. Wenn daher die Daten gerade zu dem Zweck bekanntgegeben werden (müssen), eine Leistung oder Zugang zu digitalen Inhalten zu erhalten, dann wird unter Umständen von einer Entgeltlichkeit auszugehen sein. Somit wird das Angebot auch nicht mehr wirklich gratis sein, außer es werden nur jene Daten erhoben und verarbeitet, welche zur reinen Vertragserfüllung notwendig sind und dann auch wieder gelöscht werden.

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