Aktuelle Meldungen

E-Commerce-Gesetz im Nationalrat beschlossen

23.11.2001

Das Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (kurz E-Commerce-Gesetz - ECG) ist am 21.11.2001 mit Stimmenmehrheit im Nationalrat beschlossen worden. Es wird mit 1.1.2002 in Kraft treten.

Das ECG regelt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mehrere wichtige Aspekte. Zunächst ist für die Frage des anwendbaren Rechts innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nun grundsätzlich die Niederlassung des Online-Anbieters relevant. Dieses Herkunftslandprinzip gemäß § 20 ECG stellt eine Abweichung vom sonst gültigen Marktortgrundsatz dar.

Davon gibt es aber nach § 21 ECG einige Ausnahmen. Insbesondere ist auch die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung weiterhin nach dem Recht des Empfängers zu beurteilen. Schließlich sind gemäß § 22 ECG noch Abweichungen vom Herkunftslandprinzip möglich, was im Wettbewerbsrecht insbesondere den Schutz der Verbraucher betrifft. So kann ein Gericht in einem Wettbewerbsprozeß zu diesem Schutzzweck österreichisches Recht auch auf ausländische Online-Anbieter anwenden, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Weiters wird die Online-Werbung gemäß § 3 Z 1 ECG ausdrücklich als Dienst der Informationsgesellschaft genannt und im § 3 Z 6 ECG als kommerzielle Kommunikation definiert. Diese Begriffe sind grundsätzlich weit zu verstehen.

Für den Online-Anbieter bestehen nach § 5 ECG nun zusätzlich zu den sonstigen Vorschriften noch eigene Informationspflichten. Gemäß § 6 ECG müssen überdies bestimmte Informationen über kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden. Danach muß die Online-Werbung und der Werbende vor allem klar und eindeutig erkennbar sein.

Schließlich ist auch die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern in den §§ 13 bis 18 ECG geregelt. Allerdings lassen diese Bestimmungen gemäß § 19 ECG die Möglichkeit von Unterlassungsansprüchen unberührt. Die Haftungsfrage im Wettbewerbsrecht insbesondere für Links, aber auch für Suchmaschinenbetreiber und Provider ist daher nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH zu beurteilen.

Der ursprünglich in Begutachtung gegangene Ministerialentwurf, die Regierungsvorlage (beide samt umfangreichen erläuternden Bemerkungen), alle Stellungnahmen dazu sowie der Bericht des Justizausschusses mit der dann im Plenum beschlossenen Fassung sind unter www.parlament.gv.at unter „Parlamentische Materialen“, dann „Nationalrat“ bei Übersicht der parlamentarischen Verfahren und schließlich bei „Begutachtungsverfahren zu Ministerialentwürfen“ am besten mit Volltextsuche „E-Commerce“ zu finden.




Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)