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Irreführende Erlagscheinwerbung einer ZMR-Verwaltung

10.05.2019

Konkret wird mit der Überschrift „Firmenbuch – Gewerbeverwaltung“ und darunter "Gewerbe - Industrie - Handel" sowie der Bezeichnung "ZMR-Verwaltung" wie eine öffentliche Einrichtung aufgetreten. Dazu ist auch die sonstige Gestaltung sowohl optisch als auch inhaltlich klar amtlich gestaltet. So wird unter anderem ein Aktenzeichen angegeben, auf eine Neueintragung/Änderung hingewiesen und der Firmenbuchtext (alles offiziell "eingerahmt") wiedergegeben.

Damit und auch mit der übrigen Gestaltung des Formulars wird klar d er Eindruck einer behördlichen Zahlungsvorschreibung erweckt. Die versteckte, kleingedruckte Angabe „Eintragung/- Veröffentlichungsofferte“ hat überhaupt keinen adäquaten Aufklärungswert.

Dieser Kundenfang verstößt aus unserer Sicht eindeutig gegen § 1 UWG und das Irreführungsverbot des § 2 UWG. In § 28a UWG ist überdies ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse mit Erlagscheinen, Rechnungen oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues) Vertragsanbot handelt. In der strengen Judikatur zu solchen „Offerten“ ist außerdem durch die Klagen des Schutzverbandes klargestellt, dass Unternehmer diese Aussendungen nicht detailliert studieren müssen, wenn sie schon durch ihre Gestaltung einen irreführenden Eindruck erwecken (siehe zB OGH 4 Ob 45/11p).

Wir sind daher auch hier eingeschritten und haben diese bulgarische Firma zur Unterlassung dieser Aussendung aufgefordert. Geschädigte können sich direkt an den Schutzverband unter office@schutzverband.at zur weiteren Beratung wenden.

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