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Gefälschte Vorschreibungen zur Markenverwaltung

10.07.2019

Bei den "Rechnungen" diverser Anbieter mit klingenden Namen wie WOIP-World Organisation Intellectual Property oder ähnlich handelt es sich um dubiose Zusendungen mit der Post, welche man keinesfalls bezahlen sollte. Das sind höchst fragwürdige, private „Angebote“, welche sich als amtliche Zahlungsvorschreibung tarnen und deshalb aus unserer Sicht klar unzulässig sind. Weiters wird bei solchen Angeboten in aller Regel keinerlei werthafte Gegenleistung erbracht.

Auch das österreichische Patentamt warnt umfassend auf seiner Website davor und veröffentlicht dort auch eine Liste dieser Schreiben: Quelle: https://www.patentamt.at/warnung/. . Hier die informative Darstellung im Detail:

Zum wiederholten Mal sind wir mit Beschwerden von Schutzrechtsinhaber/innen, berufsmäßigen Parteienvertreter/innen sowie Interessensvertretungen konfrontiert, die uns auf Aktivitäten verschiedener Firmen bzw. Personen hinweisen, die irreführende Angebote insbesondere über Schutzrechtseintragungen versenden. Diese Firmen verwenden amtlich klingende Bezeichnungen, die Schutzrechtsinhaber/innen dazu verleiten sollen, ihr Patent, ihre Marke oder ihr Muster in nicht amtliche Register oder Publikationen eintragen zu lassen. Dafür werden Eintragungsofferte versendet, denen Zahlungsaufforderungen über hohe Beträge beiliegen, die in keiner Weise der angekündigten Gegenleistung entsprechen.

LASSEN SIE SICH NICHT IRREFÜHREN!
Falls Sie ein solches Angebot oder eine Zahlungsaufforderung erhalten, die Ihnen verdächtig vorkommt, dann:
•zahlen Sie nicht!
•wenden Sie sich an Ihre/Ihren Vertreter/in!
•überprüfen Sie ob es sich um eine irreführende Zahlungsaufforderung von unseriösen Firmen handelt! Im Anschluss finden Sie einige Beispiele.
•schicken Sie eine Kopie des Schreibens an info(at)patentamt.at, um die Beispielsammlung zu erweitern!
•informieren Sie Kollegen/innen, die solche Schreiben erhalten könnten!
•wenden Sie sich an die verantwortlichen Behörden und/oder Verbraucherschutzorganisationen!

Diese Anbieter stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Österreichischen Patentamt. Vermutlich beziehen diese Unternehmen Namens- und Adressdaten aus unseren Online-Diensten oder den amtlichen Publikationen (Österreichisches Patent- oder Gebrauchsmusterblatt, Marken- bzw. Musteranzeiger), die auch über Suchmaschinen auffindbar sind. Diese Daten können legal von jeder Person aufgerufen werden. Zahlungsaufforderungen die nicht vom Österreichischen Patentamt stammen sind belanglos und haben keinerlei Auswirkung auf die Registereintragung beim Österreichischen Patentamt.

Auch Phishing Mails sind dazu im Umlauf. Die Wortschöpfung "Phishing" (von PASSWORD FISHING) bezeichnet eine betrügerische Methode, mittels gefälschter E-Mails und Webseiten an vertrauliche Daten zu kommen. Dabei wird eine E-Mail erhalten, die angeblich von einer seriösen Firma, zB einer Registrierungsservice Agentur, stammt und in der man aufgefordert wird, zB seine Domain zu schützen.

Wir weisen explizit darauf hin, dass das Österreichische Patentamt in keinerlei Verbindung mit diesen Agenturen steht. Sollten Sie eine solche E-Mail-Nachricht erhalten, handelt es sich um einen Betrug. Sie können sich gerne bei uns informieren und schicken Sie eine Kopie des Schreibens an info(at)patentamt.at, um die Beispielsammlung zu erweitern. Öffnen Sie keine Anhänge in verdächtigen E-Mails, diese können Viren oder Trojaner enthalten.

Gemäß § 28a Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

Wenn Sie Verdacht auf Verstoß gegen § 28a UWG haben, dann steht Ihnen die Möglichkeit einer Anzeige gegen Anbieter mit (Wohn-) Sitz im Inland offen. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die Verwaltungsstrafen bis zu € 2.900,- verhängen kann.

Der Winkelschreiberei machen sich außerdem Personen schuldig, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig werden und keine Zulassung zur berufsmäßigen Parteienvertretung im Inland nachweisen können.

Insbesondere, wenn sie gewerbsmäßig
•für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfassen,
•Auskünfte erteilen,
•vor inländischen Behörden Parteien vertreten oder sich zu einer oben erwähnten Tätigkeit anbieten.
Verstöße können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,- geahndet werden.

Für weitere Fragen können Sie sich auch an den Schutzverband unter office@schutzverband.at wenden, wenn Sie Mitglied der Wirtschaftskammer sind oder ihre sonstige Interessensvertretung auch bei uns Mitglied ist.

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