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Abmahnung von Odoma per E-Mail wegen OS-Link

16.09.2019

Zu einer Abmahnwelle ist es am vergangenen Wochenende insbesondere in Deutschland gekommen, wobei offenbar zumindest vereinzelt auch Anbieter mit Sitz in Österreich betroffen sind. Internethändler berichteten von einer Abmahnung per E-Mail, wobei als Absender die seit 20.08.2018 auf Ebay angemeldete Firma „Odoma - Handel und Vertrieb” aufscheint. Konkreter Absender der E-Mails ist ein Lukas Nießen.

Bei den Abmahnungen geht es darum, dass der OS-Link auf Ebay nicht klickbar ist. Weiterhin wird moniert, dass die Information fehle, ob man freiwillig oder von Gesetzes wegen am Streitverfahren teilnimmt. Gefordert werden 100 Euro sowie das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Am 09.01.2016 trat eine für B2C-Onlinehändler geltende neue Hinweispflicht in Kraft, wonach Verbraucher auf ein neu geschaffenes Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinweisen müssen, und zwar einschließlich eines Links zu der Website https://ec.europa.eu/consumers/odr (sog. „OS-Plattform“). Die Angabe dieser URL ist Pflicht, sie muss als klickbarer Link ausgestaltet sein.

Auffallend zu den nun versandten Abmahnungen der Firma Odoma ist, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, woraus sich die 100 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) Abmahnkosten ergeben sollen. Aus unserer Sicht besteht dafür keine Rechtsgrundlage.

Weiterhin sind in dem Shop von Odoma zur Zeit keinerlei Produkte angeboten werden. Die letzte Bewertung wurde im vergangenen Monat abgegeben und bezieht sich auf ein Angebot, welches am 31. Juli geendet hat. Aus der Abmahnung geht hervor, dass Odoma Waren aus dem Bereich Haushalt, Garten und Haus vertreibt. Daraus soll sich dann das Wettbewerbsverhältnis ergeben. Auf welche konkreten Produkte sich das Wettbewerbsverhältnis beziehen soll, bleibt offen.

Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch hat keine rechtliche Anspruchsbasis. Außerdem fehlt bei der Abmahnung die ordnungsgemäße Angabe der Rechtsfirma dieser Firma Odoma. Alle diese Argumente sprechen auch nach einer Bewertung deutscher Juristen dafür, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Abmahnung handelt. Aus allen diesen Gründen wird das Schreiben daher als gegenstandslos anzusehen sein.

Abschließend wird jedenfalls empfohlen zu überprüfen, ob der OS-Link klickbar ist und auch sonst alle vorgeschriebenen Informationen enthalten sind.

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