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Täuschende Faxwerbung für einen Branchenindex

29.01.2020

Wir haben die Mitteilung erhalten, dass ein unbekannter Anbieter in wettbewerbswidriger Weise unzulässige Faxwerbung unter der Überschrift "Branchen & Datenindex 2020" durchführt. Weiters wird dabei irreführende Werbung für Eintragungen in ein (angebliches) Online-Branchenregister betrieben, auch mittels Korrekturabzügen, obwohl es sich um ein erstmaliges (und wohl vollkommen wertloses) Offert handelt. Die angeführte Ruffaxnummer hat zwar eine Vorwahl wie Graz (0316), führt aber in Wahrheit ins Ausland.

Telefaxe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Zustimmung der Empfänger auch bei Unternehmern gemäß § 107 TKG (Telekommunikationsgesetz) generell verboten. Verstöße dagegen sind nicht nur mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 58.000.- bedroht sondern auch ein Rechtsbruch nach § 1 UWG.

Weiters wird unter der Bezeichnung „Branchen & Datenindex 2020“ wie eine offizielle Institution zur Geschäftsdatenerfassung aufgetreten und Formulare versendet, die den irreführenden Eindruck erwecken, es handle sich um eine behördliche Aufforderung zur (unentgeltlichen) Eintragung in ein Register. Die kleingedruckten Angaben über den Angebotscharakter und den Preis haben de facto keinen Aufklärungswert. Darüber hinaus ist keine Website angeführt, wo die Einträge veröffentlicht werden. Schließlich ist aufgrund des völligen Fehlens von Angaben über eine Firma für die Empfänger auch in keiner Weise erkennbar, wer hier der Anbieter ist und wer überhaupt Vertragspartner wäre.

Dieser Kundenfang verstößt klar gegen § 1 UWG und das Irreführungsverbot des § 2 UWG. Darüber hinaus ist in § 28a UWG ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse mit Rechnungen oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues) Vertragsanbot handelt.

Wettbewerbsverstöße gegen die §§ 1, 2 und 28a UWG begründen Ansprüche auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz. Zur Vermeidung von Gerichtsverfahren haben wir die sofortige Einstellung dieser unzulässigen Zusendungen und jeglicher Fruchtziehung daraus gefordert und werden eine Strafanzeige einbringen, wenn dem nicht entsprochen wird.

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