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Unlautere Irreführung durch „Made in Austria“ bei Schutzmasken

04.08.2021

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) brachte im März 2021 beim Handelsgericht Wien eine auf § 2 UWG (unlautere Irreführung) gestützte Unterlassungsklage gegen einen österreichischen Schutzmaskenhersteller ein. Dieser hatte Atemschutzmasken (insbesondere FFP2-Masken) mit „Made in Austria“ beworben, obwohl die Masken teilweise auch in China hergestellt wurden.

Das beklagte Unternehmen gestand in diesem Sinne auch ein, dass die Masken nach einem von Österreich aus vorgegebenen „Baumuster“ tatsächlich zum Teil in chinesischer Lohnfabrikation hergestellt wurden. Dementsprechend wurde schon in der Klagebeantwortung das Klagebegehren vollinhaltlich anerkannt.
Aufgrund dieses Anerkenntnisses hatte das Handelsgericht Wien in seinem Urteil vom 19.7.2021, 43 Cg 25/21f, nicht mehr inhaltlich über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit „Made in Austria“ für ein Produkt genau zulässig ist.

Der Fall zeigt jedoch klar auf, dass Täuschungen über die Herkunft eines Produkts tunlichst zu unterlassen sind, ansonsten gerichtliche Verfahren nach dem UWG drohen. So wurde die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nur zur Unterlassung der irreführenden Ankündigung und zum Ersatz der Verfahrenskosten, sondern zusätzlich auch noch zur Urteilsveröffentlichung in einer großen Tageszeitung und zur Verlesung des Urteilsspruches im Hauptabendprogramm von zwei Fernsehsendern verurteilt.

Siehe zu diesem Thema auch den Beitrag „Unlautere Irreführung durch „Made in Austria“‘ vom Jänner 2021 in RuW 189, Seite 15 (abrufbar unter dem Menüpunkt Recht und Wettbewerb rechts beim Anklicken von News).

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