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Einrichtung einer Wettbewerbsbehörde und weitere Änderungen im Kartellrecht

06.05.2002

Das Kartellrecht soll mit dem Wettbewerbsgesetz und der KartGNovelle 2002 wirkungsvoller gestaltet werden. Das neue Gesetz und auch die Änderungen im Kartellgesetz treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Die Änderungen betreffen zahlreiche Bereiche dieses Rechtsgebiets.

So kommt es insbesondere zur Schaffung einer weisungsfreien Bundeswettbewerbsbehörde im BMWA und zur Einführung eines weisungsgebundenen Kartellanwalts im BMJ. Die Bundeswettbewerbsbehörde wird von einem noch zu bestellenden Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Die Befugnis des Kartellgerichts zum amtswegigen Einschreiten wird wieder abgeschafft.

Beide Behörden sind Amtsparteien im Sinne des Kartellgesetzes und können daher Antrage an die Kartellgerichte stellen. Die bisherigen Amtsparteien, also insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurden gestrichen. Auch die Stellung des Paritätischen Ausschusses ist aufgehoben worden.

Allerdings haben die bisherigen Amtsparteien ebenso wie auch Unternehmervereinigungen und betroffene Unternehmer weiterhin das Recht, in bestimmten Verfahren Anträge nach dem Kartellgesetz zu stellen. Weiters können Sie nun nach § 49 KartG in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abgeben. Das Gleiche gilt gemäß § 50 KartG für die Regulatoren. Überdies ist bei der Wettbewerbsbehörde eine Wettbewerbskommission als beratendes Organ einzurichten, wobei je ein Mitglied auf Vorschlag der bisherigen Amtsparteien ernannt wird.

In verfahrensrechtlicher Sicht ist die Mehrheit der Laienrichter abgeschafft worden. Weiters ist für gewisse Entscheidungen nun gemäß § 92 Abs 2 KartG ein kleinerer Senat vorgesehen.

Schließlich sind in inhaltlicher Hinsicht die strafrechtlichen Sanktionen bis auf die neu geschaffene Ausnahme des § 168b StGB durch ein Geldbußensystem ersetzt worden. Weiters ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 35 Abs 1 KartG nun als Verbotstatbestand geregelt. Überdies ist nun im neuen Abs 2a dieser Bestimmung der Begriff Medienvielfalt definiert.

Es wird sich erst in der Praxis zeigen, welche Auswirkungen diese Änderungen in der Durchsetzung des Kartellrechts haben werden. Insbesondere die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der beiden neugeschaffenen Behörden ist noch abzuwarten. Eine Belebung dieses Rechtsgebiets ist jedenfalls zu erwarten.

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