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Vorschlag der EU: Ökologischer Wandel mit Verboten im Lauterkeitsrecht

20.05.2022

Mit dem seit 30.3.2022 vorliegenden EU-Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sollen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG und die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU geändert werden. Das Ziel ist, den Verbraucherschutz auszuweiten und damit zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft beizutragen. Dies soll mit mehr Informationen für Verbraucher über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsabschluss und mit weiteren Verboten vor unlauteren Geschäftspraktiken, wodurch nachhaltige Käufe verhindert werden, erreicht werden.

Dabei spielen insbesondere irreführende Umweltaussagen (sogenannte „Grünfärberei“), vorzeitiges Ausfallen von Waren („frühzeitige Obsoleszenz“) und die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und - informationsinstrumente eine Rolle.

Im Zuge dessen wurden auch zehn zusätzliche Geschäftspraktiken im Anhang I der vorgeschlagenen Richtlinie ausgearbeitet. Hierbei handelt es sich um unter allen Umständen als unlauter anzusehende Geschäftspraktiken („per-se-Verbote“), im Einzelnen lauten diese angedachten Irreführungsverbote wie folgt:
– Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
– Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
– Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.
– Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.
– Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder auf bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.
– Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.
– Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.
– Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können.
– Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
– Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Betreffend vorvertraglicher Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern wird beabsichtigt, weitere Punkte durch die EU-Richtlinie zu verankern. Sie betreffen etwa Informationen über das Bestehen und die Laufzeit der Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, Informationen über das Bestehen und die Länge des Zeitraums, Software-Aktualisierungen seitens des Herstellers bzw. Anbieters bereitzustellen oder die Reparaturkennzahl für eine Ware nach Unionsrecht und andere Reparaturinformationen wie Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Zusammenfassend sollen die Konsumenten in der EU durch Vermeidung von unlauteren Geschäftspraktiken nicht in die Irre geführt werden und durch die Bereitstellung besserer und zuverlässiger Informationen nachhaltige Kaufentscheidungen treffen können. Alle diese Maßnahmen sind insgesamt im längerfristigen Kontext des Green Deals der EU (Klimaneutralität bis 2050) zu sehen und wurden durch die Initiative zur nachhaltigen Produktion bzw. werden noch durch weitere Initiativen im Laufe des Jahres ergänzt (betreffend unzureichender Umweltaussagen – „Green Claims“ – und „Recht auf Reparatur“).

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