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Neuregelungen des UWG im Parlament eingelangt

20.06.2022

Nachdem Ende Dezember 2021 die beiden Ministerialentwürfe betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG) sowie betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (MoRUG II), vorlagen, lief die entsprechende Begutachtungsphase bis Ende Jänner 2022. Die beiden Entwürfe dienen der Umsetzung der sogenannten Modernisierungs-Richtlinie, Kurztitel „Omnibus“-Richtlinie, wodurch vier Verbraucherschutzrichtlinien geändert wurden. Dabei handelt es sich um die Verbraucherrechte-Richtlinie, die Preisangaben-Richtlinie, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Nach einer Diskussion um die Schadenersatzpflicht konnte dann keine zeitgerechte Beschlussfassung bis 28. Mai 2022 erfolgen, wie es an sich in der Richtlinie selber von der EU vorgegeben war.

Nun sind mit der Einbringung im Parlament einige Änderungen im Gegensatz zum ersten Entwurf erfolgt, welche hier überblicksmäßig dargestellt werden:

Bei der Schadenersatzregelung in § 16 Abs 1 UWG ist gegenüber dem Ministerialentwurf in der Regierungsvorlage jetzt
- das Wort „offensichtlich“ entfallen,
- stellt man jetzt auf die Ziffern 1 bis 31 des Anhangs und auch auf § 1 Abs 1 Z 2 UWG ab und
- ist nicht mehr nur den „unmittelbar“ geschädigten Verbrauchern, sondern generell „den geschädigten Verbrauchern“ Ersatz zu leisten.

Aktuelle Regierungsvorlage
§ 16. (1) Wer eine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, § 1a Abs. 1 bis 3, §§ 2 oder 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet

Früherer Ministerialentwurf
§ 16. (1) Wer eine nach § 1a Abs. 1 bis 3, §§ 2 oder 2a offensichtlich unlautere Geschäftspraktik vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch unmittelbar geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.

Die Regelung in § 16 Abs 2 UWG (Ersatz des entgangenen Gewinns) lautet nun aktuell in der RV

§ 16 (2) Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, 7, 9, 13, 21 Abs. 3 und 34 Abs. 3 geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.

statt vorher im Ministerialentwurf

§ 16 (2) Ist der Geschädigte ein Unternehmer, so ist § 349 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, anwendbar, sofern nicht andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehen.

und werden somit nun bestimmte, über die §§ 1 bis 2a UWG hinausgehende Bestimmungen des UWG ausdrücklich angeführt, bei deren Verletzung Schadenersatzleistungen auch den entgangenen Gewinn umfassen. Damit wird auch nicht mehr nur auf die Unternehmer-Eigenschaft abgestellt, sondern auch auf die Norm, gegen die verstoßen wurde.

Die Regelung für Preisermäßigungen in § 9a Abs 1 PrAG wurde gegenüber dem Ministerialentwurf nicht verändert. Lediglich in § 9a Abs 1 zweiter Satz PrAG (schrittweise ansteigende Preisermäßigungen) wurde eine Wortreihenfolge geändert (so heißt es dort nun „der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung“ statt vorher „der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung im Sinne des ersten Satzes“).

Eine ausführliche Zusammenfassung der gesamten Umsetzung wird dann auf der Website des Schutzverbandes nach dem endgültigen Inkrafttreten erfolgen.

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