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Änderungen im UWG und PrAG aufgrund der Omnibus-Richtlinie in Kraft getreten

21.07.2022

Die vieldiskutierte „Omnibus-Richtlinie“ bringt auch Änderungen im Lauterkeitsrecht und im Preisangabenrecht mit sich, was für Unternehmen für praktische Relevanz ist. Konkret wurden mit dem Zweiten Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II), BGBl. I Nr. 110/2022, das UWG und das PrAG (Preisauszeichnungsgesetz) insbesondere in folgenden Punkten geändert bzw ergänzt:

UWG
- Neuer Irreführungstatbestand „Dual Quality“: Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 UWG gilt als irreführend nun „jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht sachlich gerechtfertigt ist“.
- Entfall des Verbots des § 9c UWG (Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen)
- Anspruch von Verbrauchern auf Schadenersatz gemäß § 16 Abs 2 UWG: „Wer eine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet“.
- Verhängung von Geldstrafen: Bei wissentlicher Verletzung von Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken kann auch eine Geldstrafe bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes verhängt werden, wenn es sich dabei um einen „weitverbreiteten Verstoß“ handelt – siehe dazu im Einzelnen § 22 UWG.
- Verbot von Fake-Bewertungen gemäß Z 23c Anhang zum UWG: „Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“.

PrAG (Preisauszeichnungsgesetz)
- Ankündigung von Preisermäßigungen gemäß dem neuen § 9a Abs 1 PrAG: „Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde“.

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