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Beurteilung von Gewinnzusagen bzw damit verbundenen Werbefahrten

17.05.2002

Im Rahmen von Werbeaktionen werden immer wieder von diversen Firmen (vor allem Versandhäuser) Gewinnzusagen versandt, welche zB als Gewinn-Urkunden gestaltet werden. Weiters werden solche Gewinnzusagen teilweise auch an die Teilnahme an Werbefahrten gekoppelt.

Grundsätzlich ist die Ankündigung einer Gewinnzusage, welche dann tatsächlich nicht eingehalten wird, sowohl sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG als auch irreführend gemäß § 2 UWG. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Versender beim Empfänger hervorruft.

Weiters kann eine solche namentlich angeschriebene Gewinnzusage seit 1.10.1999 gemäß § 5j KSchG auch vom jeweiligen Verbraucher eingeklagt werden. So ist ein Versandhaus jetzt erstmals vom OGH verurteilt worden, eine Gewinnzusage einzuhalten, und den versprochenen Gewinn, ein Auto im Wert von fast € 22.000,--, an den Empfänger zu leisten. Voraussetzung dafür ist laut OGH, dass durch die Zusage der Eindruck erweckt wird, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis bereits gewonnen habe. Der versteckte Hinweis in den kleingedruckten Teilnahmebedingungen, dass es sich dabei nur um die Berechtigung zur Teilnahme an einer Verlosung handelt, ist keine ausreichende Aufklärung gewesen (OGH 19.12.2001, 7 Ob 290/01z).

Allerdings muss dafür nachgewiesen werden, dass der Gewinn nicht doch tatsächlich übersandt bzw überreicht wird. Es ist daher notwendig, die entsprechende Antwort abzusenden bzw die Veranstaltung selber zu besuchen, um festzustellen, ob die getätigten Ankündigungen eingehalten werden oder nicht. Dabei muss man aber bei einigen Anbietern eine gebührenpflichtige Mehrwerttelefonnummer anrufen, um den (angeblichen) Gewinn zu erhalten. Auch ein Organisationsbeitrag wird teilweise eingehoben.

Die Frage, ob ein Verbraucher eine solche Klage zB gegen einen Versender mit Sitz in Deutschland auch in Österreich einbringen kann, ist Gegenstand eines Vorlageantrags des OGH beim Europäischen Gerichtshof - EuGH (OGH 15.2.2000, 5 Nd 522/99). Alle weiteren Verfahren gegen ausländische Anbieter sind vom OGH bis zur Entscheidung des EuGH unterbrochen worden (siehe zB OGH 10.3.2000, 7 Nd 520/99).

Bei den Werbefahrten werden in aller Regel Waren angeboten, welche man selbstverständlich nicht kaufen muss. Auch hier ist eine Irreführung gemäß § 2 UWG gegeben, wenn versprochene Gewinne dann nicht ausgefolgt werden. Die Arbeiterkammer warnt weiters in einem Beitrag davor, dass bei solchen Veranstaltungen die Waren meist überteuert sind.

Konsumenten können sich in solchen Fällen zB an die Arbeiterkammer oder auch an den Verein für Konsumenteninformation wenden. Unternehmer, welche als Konkurrenten betroffen sind, können entweder selber klagen oder sich an ihre Fachgruppe bei der Wirtschaftskammer wenden, welche solche Fälle an uns weiterleiten kann.

Links:

Arbeiterkammer
http://www.arbeiterkammer.at


Verein für Konsumenteninformation - VKI
http://www.konsument.at





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